„Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Zu dem Beitrag zum OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2015 – 5 RVs 55/15 (dazu: …entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur….“ – Noch „Kampf ums Recht“?) passt ganz gut das AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 -, das schon einige Zeit in meinem Blog-Ordner hängt. Das ist der „Rabaukenjäger“, der die Blogs im Mai schon beschäftigt hat, inzwischen liegt der Volltext vor.

Das AG hat einen Journalisten wegen der Bezeichnung „Rabauken Jäger“ wegen Beleidigung verurteilt. Grund: Die Berichterstattung über einen Jäger, der ein totes Reh an der Anhängerkupplung seines Pkw hinter sich her gezogen hatte (hier zu der Zeitung mit den großen Buchstaben). Der Jäger erstattete Strafanzeige. Das AG hat dann zu einer Geldstrafe von 1.000 € verurteilt und führt u.a. aus:

„….Der Bundesverfassungsgericht postuliert eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit in seiner konstitutiven Bedeutung für einen freiheitlich-demokratischen Prozess, soweit Meinungsäußerungen Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; auch OLG Celle, a.a.O., zitiert nach Juris). Die Äußerung, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, betrifft jedoch keine solche Konstellation mit politischer Auseinandersetzung oder aber der Durchsetzung legitimer Rechte, so dass die Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit nicht greift.

Die gebotene Abwägung führt vorliegend dazu, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Geschädigten der Vorrang zu geben ist.

Für ein Überwiegen der Meinungsfreiheit spricht zwar, dass der Vorfall auch außerhalb der Presseberichterstattung, nämlich in den sozialen Netzwerken, große Beachtung gefunden hat und das Verhalten des Geschädigten in der Öffentlichkeit kritisiert wurde sowie die Tierethik – auch der Umgang mit toten Tieren – immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Für ein Überwiegen der persönlichen Ehre des Geschädigten spricht jedoch, dass die Bezeichnung als „Rabauken-Jäger“ eine schwere Kränkung darstellt, bei dem von einem unterstellten Fehlverhalten in einem Einzelfall auf seine Integrität als Jäger geschlossen wurde. Dem Geschädigten wurde die moralische Integrität zur Ausübung seiner waidmännischen Tätigkeit abgesprochen. Ehrverletzungen durch Presseveröffentlichungen belasten den Betroffenen besonders nachhaltig, da „Vorverurteilungen“ durch die Presse regelmäßig nur von einem kleinen Teil der Leserschaft kritisch gewürdigt und hinterfragt werden. Auch dem ist bei der Frage nach dem (noch) vertretbaren Verhältnis zwischen dem Anliegen der Öffentlichkeit und den (zu befürchtenden) Beeinträchtigungen des Betroffenen Rechnung zu tragen. Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Äußerung der Presse beeinträchtigt wird, desto eher muss die Presse durch kritische Zurückhaltung zu erkennen geben, dass sie die Interessen des Betroffenen über ihren eigenen Belangen nicht aus den Augen verliert. An der Verbreitung bloßer Sensationsnachrichten („Knüller“) mag die Presse allenfalls ein rein gewerbliches Interesse haben; insoweit kann aber eine Persönlichkeitsverletzung niemals gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.1977, Az. VI ZR 36/74, zitiert nach Juris). Für ein sachliches Anliegen dürfte nämlich stets eine nicht ehrverletzende Äußerung möglich sein.

Die Äußerung des Angeklagten führt zu einer Vorverurteilung des Geschädigten. Zwar darf der Äußernde Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen, jedoch gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Diese Unschuldsvermutung, von der im Artikel vom 02.06.2014 durch das Zitat des Sprechers der Unteren Jagdbehörde beim Landkreis, Achim Froitzheim, – „Ich bezweifle, dass das strafbar oder ordnungswidrig ist“ – noch ausgegangen wird, wird dem Geschädigten im Artikel vom 03.06.2014 jedoch abgesprochen. …..“

Wird sicherlich nicht rechtskräftig geworden sein. Mal sehen, was LG und OLG Rostock daraus machen.

2 Gedanken zu „„Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?

  1. justizfreund

    >Für ein sachliches Anliegen dürfte nämlich stets eine nicht ehrverletzende Äußerung möglich sein.

    Hier hätte dann eigentlich ein Beispiel erfolgen müssen. Was aber auch nichts macht.
    Die Formulierung ist übrigens typisch emotional weiblich, denn von weiblichen Personen wird stetig von Sachlichkeit gesprochen, die ständig bei negativer Kritik nicht gegeben ist.
    Völlig unsachliche Äusserungen, die aber zB. den Jäger loben und nichts mit der Sache zu tun haben sind nicht unsachlich.
    Nun erklärte die Richterin in der mündlichen Verhandlung, dass diese auch nicht als Rabauken-Richterin bezeichnet werden wolle. Ein emotionales Gefühl welchem diese auch nicht ausgesetzt sein möchte, welches jegliches sachliche Anliegen in den Hintergrund schiebt.
    Richter denken ja gerne mehr staatlich kollegial und ein Richter nimmt Staatsaufgaben wahr genau so wie im Grunde der Jäger und beide sind dem Staat sozusagen verpflichtet. Und die Staatsgewalt ist das wichtigste überhaupt.

    Diese Richterin gefiel dem Chefredakteur des Nordkurier aber nicht und so verfasste er einen Artikel über diese „Rabauken-Richterin“.
    Daraufhin wurde er von der örtlich kollegialen Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung verfolgt, die das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Wohnsitzes des beleidigenden Straftäters abgab.

    Strafanträge aus Neubrandenburg abgelehnt
    Staatsanwalt verzichtet auf Ermittlungen gegen Nordkurier-Chefredakteur 10.07.2015
    http://www.nordkurier.de/mecklenburg-vorpommern/staatsanwalt-verzichtet-auf-ermittlungen-gegen-nordkurier-chefredakteur

    Die Bezeichnung „Trottel“ gegenüber einem Politiker stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar. EGMR 20834/92 vom 01.07.1997
    Für Äusserungen von Journalisten über Politiker hebt der EGMR den Grundsatz hervor, dass Meinungsfreiheit auch für schockierende oder verletzende Äusserungen gilt. Die journalistische Freiheit umfasst auch die Möglichkeit der Übertreibung oder Provokation.

    EGMR: Weshalb man zu Ex-Präsident Sarkozy „Hau ab, Idiot!“ sagen durfte
    http://blog.lehofer.at/2013/03/eon.html

    Wie sagen die Gerichte, die das mit den Grund- und Menschenrechten machen immer so schön in ihren vielen Schaufensterurteilen:
    Eine Äusserung, die das sachliche Anliegen nicht völlig in den Hintergrund treten lässt wobei der gesamte Kontext zu berücksichtigen ist.

    Und so interessiert mich der Fortgang des Verfahrens auch sehr.

  2. justizfreund

    Anscheinend sahen auch mehere Staatsanwälte keine strafbare Beleidigung bezügl. des „Rabauken-Jägers“:
    In­ter­es­sant ist, dass die Staats­an­walt­schaft Neu­bran­den­burg das Er­mitt­lungs­ver­fah­ren be­reits zwei­mal ein­ge­stellt hatte – im Juli und De­zem­ber 2014. Der Jä­ger hatte aber je­weils Be­schwerde ge­gen die Ent­schei­dung der Staats­an­walt­schaft ein­ge­legt. Der Lei­tende Ober­staats­an­walt in Neu­bran­den­burg legte die Vor­gänge dem Ge­ne­ral­staats­an­walt als vor­ge­setz­ten Be­am­ten vor, der nach Prü­fung der Sach– und Rechts­lage die wei­te­ren Er­mitt­lun­gen verfügte.
    http://www.strafakte.de/medienstrafrecht/strafantrag-rabauken-richter-roben

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