Archiv für den Monat: Juli 2015

Der Schulleiter, der die Abiturnoten anhebt, – strafbar?

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Vom OLG Bamberg ist mir der OLG Bamberg, Beschl. v. 08.06. 2015 – 2 OLG 8 Ss 15/15 – übersandt worden, der einen sicherlich nicht alltäglichen Fall behandelt. Nämlich die eigenmächtige Anhebung von Abiturnoten durch den Schulleiter eines Gymnasiums. Der ist deswegen vom AG wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, das LG hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft auf 90 Tagessätze erhöht, und das OLG Bamberg? Das OLG Bamberg hat im Beschl. v. 08.06.2015 frei gesprochen.

Da es sich um einen umfangreich(eren) Sachverhalt handelt, will ich den hier aus Platzgründen nicht einstellen. Das kann/soll/muss dem „Selbststudium“ im verlinkten Volltext überlassen bleiben. Das OLG kommt zu dem (rechtlichen) Ergebnis, dass es sich bei den von dem Angeklagten unterzeichneten Abiturzeugnissen zwar um öffentliche Urkunden, zu deren Aufnahme der Angeklagte befugt war, gehandelt hat. Der Angeklagte habe darin aber nicht rechtlich erhebliche Tatsachen falsch bekundet. Das LG habe die Reichweite des Wahrheitsschutzes im Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB verkannt.

Auch die rechtliche Begründung ist sehr umfangreich, so dass ich daraus Einzelheiten nicht einstellen will. Ich beschränke mich daher auf die Leitsätze, die wie folgt lauten:

  1. Bei der auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Umgrenzung des Anwendungsbereichs des § 348 StGB ist bei einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde ein strenger Maßstab für die Beurteilung der Frage anzulegen, ob den in ihr enthaltenen Tatsachen die gesteigerte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde beizumessen ist. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014,142 = OLGSt StGB § 271 Nr 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).
  2. Das als öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 417 ZPO anzusehende (bayerische) Abiturzeugnis beweist zu öffentlichem Glauben, dass der Zeugnisinhaber an der Abiturprüfung teilgenommen hat, die im Einzelnen ausgewiesenen Prüfungsleistungen vorgelegen haben, die angegebenen Noten erteilt worden sind und dem Zeugnisinhaber auf dieser Grundlage nach Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist. Der öffentliche Glaube der Urkunde im Sinne einer vollen Beweiskraft für und gegen jedermann erstreckt sich indes nicht darauf, dass die im Abiturzeugnis im Einzelnen ausgewiesenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß erbracht und bewertet worden sind. Insbesondere entfaltet das Abiturzeugnis keine besondere Beweiskraft hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften.
  3. Hebt der Schulleiter, der gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, in einem Abiturprüfungsfach die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Prüfungsteilnehmer, welche in dem von ihm auszustellenden Abiturzeugnis gesondert ausgewiesen sind, unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften des bayerischen Schulrechts und gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe eigenmächtig um einen Punkt an, so erfüllt er den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nicht. Ob eine Falschbeurkundung dann vorliegt, wenn von der verwaltungsrechtlichen Nichtigkeit der erteilten Noten auszugehen ist, bleibt offen.“

Nichts Neues (mehr) zu PoliscanSpeed – aus Emmendingen

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

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Das Messverfahren PoliscanSpeed ist nach wie vor umstritten, aber: Es ist eine Bastion der OLG oder „die heilige Kuh“, an die man – aus welchen Gründen auch immer – nicht ran will. Warum eigentlich nicht mal ein OLG ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und damit ggf. dann die Fragen ein für alle Mal klärt, erschließt sich mir nicht. Man versteckte sich lieber hinter der PTB und schreibt (immer wieder): Standardisiertes Messverfahren.

Um so erfreulicher sind daher die amtsgerichtlichen Stimmen, die das anders sehen und den OLG nicht folgen. Dazu gehört das AG Emmendingen. Aber ich muss leider schreiben: Gehörte, denn der Kollege RiAG Thomas Ullenbruch, der sich dort immer wieder gegen das OLG Karlsruhe – sein „übergeordnetes Gericht“ entschieden hat, ist leider plötzlich verstorben (vgl. Badische Zeitung vom 01.06.2015). Vom AG Emmendingen werden wir also in Sachen Poliscan Speed nichts mehr hören (vgl. „ein kleines gallisches Dorf…“, oder: AG Emmendingen versus PoliscanSpeed, die 2. m.w.N.). Seine letzte (?) Entscheidung hat das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.07.2015 – 2(7) SsBs 212/15-AK 108/15 dann noch aufgehoben. Ich erspare mir Zitate aus der Entscheidung, ist alles sattsam bekannt.

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen, allerdings nicht an das AG Emmendingen, sondern an das AG Freiburg. Begründung im Beschluss:

„Auch im Hinblick auf die durch den plötzlichen Tod des Vorderrichters eingetretene Personalsituation beim Amtsgericht Emmendingen macht der Senat von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Sache an das Amtsgericht Freiburg zurückzuverweisen.“

Man beachte das „auch“, es gab also „auch“ noch andere Gründe. Sicherlich wollte man endgültig Ruhe an der „Poliscan Speed-Front“. Man weiß ja nie, ob nicht der neue „Vorderichter“ auch die alte Rechtsprechung fortführt. Aber: Man kann beim OLG beruhigt sein. Das ist nicht der Fall. Wie der Kollege Rinklin, der mir den OLG-Beschluss geschickt hat, mitteilt: „Mir liegt aber seitens des neuen Abteilungsrichters des AG Emmendingen ein Schreiben vom heutigen Tage vor, in dem er mitteilt, dass er künftig nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung des AG Emmendingen bzgl. Poliscan Speed festhalten wird.“

Nun, für den Betroffenen scheint das Verfahren aber ggf. noch einen günstigen Ausgang zu haben. Denn:

„Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

  1. Sollte sich in der neuen Verhandlung ein Verstoß gegen §§ 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO erweisen lassen, wird der neue Tatrichter sorgfältig zu prüfen haben, ob angesichts des Zeitablaufs die Anordnung eines Fahrverbots noch ihren Zweck erfüllen kann (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 25 StVG Rn. 24 m.w.N.).
  2. Außerdem wird zu beachten sein, dass das Verfahren nach Aktenlage im Zeitraum zwischen Juni 2013 und Oktober 2014 nicht sachdienlich gefördert wurde. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Betroffenen dadurch besondere Belastungen erwachsen sind, dürfte es jedoch – vorbehaltlich weiterer Feststellungen – ausreichen, die rechtsstaatswidrige Verzögerung durch die Feststellung derselben zu kompensieren (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 128, 132 m.w.N.).“

Immerhin.

„Ich bin dann entsetzt…“ – ich aber auch :-(

HomepageGestern habe ich mal wieder einen (kostenfreien) Newsletter versandt, der über eine gebührenrechtliche Neuerung auf meiner Homepage „Burhoff-online“ berichtet hat, nämlich über den eingestellten Beitrag aus RVGreport 2015, 282 „Anwaltsvergütung für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen„. Diesen (kostenfreien) Newsletter beziehen rund 4.200 Abonnenten. Nach dem Versand eines Newsletters gibt es immer eine Reihe von Rückmeldungen in Form von Abmeldungen, das ist ganz normal. Der ein oder andere merkt erst beim Eingang eines Newsletters, dass er ihn nicht mehr braucht. Bis hierhin: Alles gut.

Nicht gut fand ich dann aber die Mail eines Beziehers, die ich gerade erhalten habe. Da heißt es:

„Werter Herr Burhoff,

nach längerer Abwesenheit habe ich gestern Ihren jüngsten RVG-Newsletter erhalten und geöffnet und war entsetzt über die bisher so nicht gekannte Menge an Werbung. Diese nervt total. Ein Teil lässt sich abschalten (wobei dann noch ein Feedback abzugeben ist), die Werbung für ZAP habe ich nicht wegbekommen und diese verdeckt dann einen Teil der Entscheidung, die man gerade lesen will.

Ich bitte um Mitteilung, wie man die Werbung komplett  entfernen kann, um den gesamten Text uneingeschränkt lesen zu können. Am besten wäre natürlich, Sie würden die Werbung aus dem Newsletter verbannen!!

Vielen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen“

Und die Mail hat mich dann – gelinde ausgedrückt – erstaunt/verärgert, da nutzt auch das „Werter“ nichts. Ich habe geantwortet, und zwar wie folgt:

„.….

sorry, aber ich bin dann entsetzt über diese Mail. Ich darf dann aber doch mal darauf hinweisen, dass es sich um einen kostenfreien Service meiner HP handelt und ich die entstehenden Kosten für HP usw. irgendwie auffangen muss. Dabei hilft die Werbung.

Im Übrigen: Die Werbung auf der HP ist m.E. mehr als dezent. Ich weiß nicht, ob und wie man sie „komplett entfernen“ kann. Es ist auch nicht meine Aufgabe, danach zu forschen. Bei mir werden auch keine Texte verdeckt. Im Übrigen enthält der Newsletter nur „Wort-Werbung“ für meine Bücher. Und Mails mit „!!“ brauche ich schon gar nicht.

Sorry, aber ich finde Ihre Mail schlicht ein wenig unverschämt.“

Auf solche Bezieher – kommt aus der Justiz, aber andere Berufsgruppen können das auch – kann ich gut verzichten. Ich sehe nun wahrlich nicht ein, warum ich die Möglichkeit, die Kosten der Homepage ein wenig zu reduzieren, nicht nutzen soll. Und ich nutze sie und werde sie weiter nutzen. Und wem das nicht gefällt: Jeder Newsletter weist auf die Möglichkeit der Abmeldung hin. Die mag man dann nutzen, wenn es nicht gefällt. Im Übrigen: Reisende soll man nicht aufhalten und halte ich nicht auf. Ciao.

„Geboten“ ist nicht „unerlässlich“ – dabei bleibt es

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Ich habe ja schon öfters über obergerichtliche Entscheidungen berichtet, die den § 47 StGB zum Gegenstand hatten (vgl. z.B.„Unerlässlich“ muss die kurzfristige Freiheitsstrafe sein, nicht nur geboten oder Ich freue mich schon auf die Kommentare – „erforderlich“ ist nicht „unerlässlich“. Eine Kollege hat mir jetzt den OLG Naumburg, Beschl. v. 02.07.2015 – 2 Rev 75/15 – übersandt, mit dem ich das Thema heute dann noch einmal aufgreife.

Das AG hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 5 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten mit Bewährung verurteilt. Der Angeklagte war 5 Mal vorbestraft, davon 4 Mal einschlägig.  Bei der Strafzumessung hat das AG ausgeführt, die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen sei geboten, weil der Angeklagte einschlägig vorbestraft und am Morgen der ersten Tat aus der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entlassen worden sei.

Dem OLG reicht das nicht:

Diese Erwägungen rechtfertigen die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich sein, Gebotenheit reicht nicht aus (Fischer, StGB, 62. Aufl., Rn. 10 zu § 47). Die Unverzichtbarkeit einer freiheitsentziehenden Einwirkung muss mit einer umfassenden und erschöpfenden Begründung dargestellt werden. Daran fehlt es hier. Außerdem hat das Amtsgericht einen maßgeblichen Gesichtspunkt nicht erörtert.

Der Angeklagte verbüßte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung seit dem 25. September 2014 erstmals eine Freiheitsstrafe, nämlich die Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus dem Urteil vom 26. Oktober 2012.

Die erstmalige Verbüßung einer längeren Strafhaft — eine Ersatzfreiheitsstrafe hat, wenn sie wie im Fall des Angeklagten nur kurz ist, außer Betracht zu bleiben — kann gegen die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe sprechen. Es ist allgemein bekannt, dass die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe viele Gefangene derartig beeindruckt, dass sie künftig ein Leben ohne Straftaten führen, sei es, weil das Vollzugsziel (§ 2 StVollzG) durch resozialisierungsfördernde Vollzugsgestaltung erreicht wird, sei es, weil der Gefangene aus sonstigen Gründen zu dem Entschluss gelangt, die für ihn negative Erfahrung der Strafverbüßung in Zukunft durch Straffreiheit zu vermeiden, und diesen Entschluss auch umsetzt. Deswegen sind im Falle erstmaliger Verbüßung von Freiheitsstrafe deren zu erwartende Auswirkungen auf den Täter bei der Prüfung der Frage, ob die Verhängung weiterer kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich ist, in der Regel zu erörtern (vgl. OLG Köln, NStZ — RR 2007, 266, Senat, Beschluss v. 12. März 2012, StV 2012, 734, Fischer, a.a.O.). Eine solche Erörterung fehlt hier. Sie hätte wahrscheinlich dazu geführt, dass das Gericht keine kurzen Freiheitsstrafen verhängt hätte, zumal es dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gestellt hat, wie die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung zeigt.“

Und:

„Davon abgesehen sind die Freiheitsstrafen von jeweils 3 Monaten für die Taten zu Ziffer 2 bis 5 (Wert der Diebesbeute: einmal unter 14,00 Euro, im Übrigen jeweils unter 5,00 Euro) angesichts der bisher festgestellten Umstände überhöht, diese Strafen lösen sich nach oben von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.“

Tja, dem ein oder anderen wird das nicht schmecken, aber: (Auch) mir hätte das AG mal erklären müssen, wieso es eine kurzfristige Freiheitsstrafe für „geboten“ hält, dann aber zur Strafaussetzung zur Bewährung kommt. Natürlich geht das. Aber dazu muss/sollte man dann doch ein Wort verlieren.

Der Wurf mit einem Stein – gefährliche Körperverletzung?

© Dan Race Fotolia .com

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Die Rechtsprechung des BGH muss sich immer wieder mit der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) und den damit zusammenhängenden Fragen nach einem „anderen gefährlichen Werkzeug“ (Nr. 2) und den dazu zu treffenden tatsächlichen Feststellungen befassen. So auch der BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – 1 StR 190/15. Der hat allerdings den Schwerpunkt an einer anderen Stelle, nämlich bei der Frage der Unterbringung der Angeklagten nach § 63 StGB. Dabei spielen aber die mit § 224 StGB zusammenhängenden Fragen (auch) eine Rolle.

Gegenstand des Urteils war u.a. folgender Vorfall:

„Am 19. August 2012 fuhren der bereits genannte Zeuge N. und seine Ehefrau mit dem Fahrrad in Richtung ihres Hauses, das dem von der Angeklagten bewohnten gegenüber liegt. Kurz bevor das Ehepaar ankam, beschimpfte die Angeklagte die ihr entgegenkommenden Personen, nahm sodann einen Stein vom Boden und warf diesen in Richtung der beiden. Der Stein traf die Straße vor dem Fahrrad des Zeugen und rollte von der Straße herunter. Hierbei nahm die Angeklagte billigend in Kauf, dass der Zeuge oder sein Fahrrad von dem Stein getroffen werden und der Zeuge hierdurch verletzt werden könnte.“

Das LG hat den Vorfall als versuchte gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gewertet.

Dazu der BGH:

„Soweit die Angeklagte bezüglich des Steinwurfs wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, hat das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB vorliegen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt und aufgrund entsprechender Angaben der Angeklagten liegt nahe, dass es am Standort der Angeklagten noch mehr Steine gab, mit denen die Angeklagte den Zeugen oder sein Fahrrad hätte treffen können. Dass ein fehlgeschlagener Körperverletzungsversuch vorlag, der einen Rücktritt ausschließen würde, ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ersichtlich. Die Angeklagte könnte damit vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung durch bloßes Nichtweiterhandeln strafbefreiend zurückgetreten sein. Deshalb kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.“

Und – in der Segelanweisung:

„a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bleibt offen, welche Größe der von der Angeklagten geworfene Stein gehabt hat; in Betracht kommt angesichts der Gesamtumstände als Wurfgegenstand auch ein kleiner Kieselstein. Die Größe des Steins ist aber nicht nur für die Frage entscheidend, ob ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, sondern auch im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose relevant.

b) Soweit das Landgericht darauf abstellt, der Stein hätte auch das Fahrrad des Zeugen treffen und den Zeugen damit zu Fall bringen können, wären die Voraussetzungen für eine gefährliche Körperverletzung nicht erfüllt, weil diese nicht „mittels“ des gefährlichen Werkzeugs, sondern durch den Sturz vom Fahrrad verursacht worden wäre (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 224 Rn. 7a mwN).“

Man sieht mal wieder, auf welche Kleinigkeiten es ankommen kann.