Ein „alter Hut“: Der Tritt mit dem beschuhten Fuß

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Jeder, der einige Zeit Strafrecht gemacht hat, kennt als einen der immer wieder auftretenden Klassikera, lso als „alten Hut“, den iTritt mit dem beschuhten Fuß und die damit zusammenhängende Frage: Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ja oder nein.Die Frage hat jetzt auch der BGH noch einmal im BGH, Beschl. v. 13.05.2015 – 2 StR 488/14 – aufgegriffen. Das war mit dem beschuhten Fuss ins Gesicht getreten worden. Dem BGH genügt das allein so nicht. Denn:

„Das Urteil unterliegt im Strafausspruch der Aufhebung. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, nicht hingegen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Straßenschuh von üblicher Beschaffenheit regelmäßig als gefährliches Werkzeug anzusehen sei, wenn damit einem Menschen gegen den Kopf getreten wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 11. Februar 1982 – 4 StR 689/81, BGHSt 30, 375, 376 und vom 15. September 2010 – 2 StR 395/10, NStZ-RR 2011, 337 [fester Turnschuh]; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 224 Rn. 9c mwN). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht zweifelsfrei entnehmen. Einerseits stellt die Strafkammer ohne weitere Beschrei-bung (lediglich) fest, der Angeklagte habe der nach vorn gebeugten Geschädig-ten mit dem „beschuhten Fuß“ ins Gesicht getreten, worauf sie nach hinten um-gefallen sei; andererseits führt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung aus, dass „davon auszugehen“ sei, die Schuhe des Angeklagten „in Form von Lederslippern“ hätten „die Gefährlichkeit des wuchtigen Tritts mit dem Fuß noch erhöht […], weil das schwungvolle Auftreten der festen Sohle auf das Gesicht/den Kopf […] geeignet ist, gefährliche Verletzungen hervorzurufen“. Weder die Beschaffenheit der vom Angeklagten getragenen Schuhe noch de-ren konkreter Einsatz ist somit nachvollziehbar belegt.

Auf den Schuldspruch hat sich das allerdings nicht ausgewikrt. Das LG hatte den Angeklagten nämlich rechtsfehlerfrei auch der gefährlichen Körperverletzung – gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – schuldig gesprochen. Da die Strafkammer jedoch sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, beide Tatbestandsvarianten der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht zu haben, hat der BGH das Urteil im Strafausspruch aufgehoben.

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