Anfängerfehler: Die Krux mit dem Doppelverwertungsverbot

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Wenn man die Rechtsprechung des BGH auf dessen Homepage verfolgt, kann man aus den dort veröffentlichten Entscheidungen m.E. ableiten: Die Landgerichte scheinen sich mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB schwer zu tun. Viele Revisionen haben nämlich Erfolg, weil dagegen verstoßen worden ist bzw. der BGH das nicht ausschließen kann und damit Bedenken hinsichtlich der verhängten Strafe bestehen. So dann auch mal wieder der BGH, Beschl. v. 29.04.2015 – 2 StR 540/14 – betreffend eine Verurteilung wegen einer Körperverletzung:

„2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, dass die Geschädigte „in allen Fällen Verletzungen davon trug bzw. Schmerzen erlitt“. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn das Landgericht legt – insbesondere in den Fällen 2 und 3 – nicht dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2001 – 3 StR 378/01 ). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung sämtlicher Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. „

Anfängerfehler, oder?

4 Gedanken zu „Anfängerfehler: Die Krux mit dem Doppelverwertungsverbot

  1. Landcourt

    Tja, am Landgericht sitzen ja nun mal nur Anfänger. Da sind Anfängerfehler ganz normal.

    Alternativ sind die Richter alle nicht vernünftig qualifiziert. Diesem Umstand kann man natürlich – anders als bei Anfängerfehlern – nicht allein durch Zeitablauf abhelfen.

  2. Leser

    Da zeigt sich mal wieder, dass Strafzumessungsrecht aus unerfindlichen Gründen nicht zum Plichtstoff es Examens gehört – im 1. sowieso nicht und im 2. regelmäßig von der Prüfung ausgenommen.

  3. Non Nomen

    <blockquoteDetlef Burhoff schreibt:
    eine ganze Strafkammer voller Anfänger? 🙂

    Nun, wenn es denn kein Anfängerfehler ist, weil es eine ganzes Strafkammer voller Anfänger nicht geben kann darf, was ist es dann? Einem Anfänger vermag ich einen solchen Schnitzer, Lernfähigkeit unterstellt, einmalig nachsehen. Nun sei es kein Anfängerfehler: ist es Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder bewegen wir uns in Fahrwassern, gegen die Borkum Riff geradezu ein Marianengraben ist? Sind solche kassierten Urteile aus anderen Gründen entstanden, weil vielleicht der Angeklagte ein wenig zu „bockbeinig“ sich zeigte und auch partout nicht gestehen wollte? Oder lief eine für die Kammer ungemütliche Krawall- oder Konfliktverteidigung?
    Ja, es wäre manchmal wohl besser, es wäre tatsächlich ein „Anfänger“fehler…

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