Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ – strafbar?

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In einem Sozialrechtsstreit schreibt der Kläger an den Präsidenten des Landessozialgericht – bezogen auf einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht – u.a.

„11) Da sie sich erlauben mitzuteilen, dass weitere Eingaben zur Wahrung meiner Rechte von einem Dr. R. nicht mehr beschieden werden, um Kriminelle und Lügner wie der Dr. P. widerrechtlich zu schützen, muß ich hiermit meinen persönlichen Besuch zur Klärung bekannt geben.“

Daraus wird ein Strafverfahren wegen Beleidigung, in dem der Kläger – nunmehr der Angeklagte – vom Vorwurf der Beleidigung (§ 185 StGB) frei gesprochen wird. Die StA geht in die Revision, die vom OLG Celle im OLG Celle, Urt. v. 27.03.2015 – 31 Ss 9/15 – verworfen wird. Es bleibt also beim Freispruch. Der Leitsatz der Entscheidung, die die herrschende Rechtsprechung zu der Problematik m.E. sehr schön zusammenfasst:

„Die Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt keine strafbare Beleidigung dar, wenn die Äußerung sich als Schlussfolgerung sachlich vorgetragener Umstände darstellt, aus Sicht des Handelnden im „Kampf ums Recht“ seinem Anliegen in der Sache dient und der Ehrenschutz des betroffenen Richters bei einer vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter der Meinungsfreiheit des Äußerers zurücktreten muss.“

Allerdings mit dem abschließenden Hinwies es OLG:

„Der Senat erlaubt sich abschließend und vorsorglich aber den klarstellenden Hinweis, dass die auf diesen Erwägungen beruhende Bestätigung des Freispruchs allein auf der konkreten Situation im vorliegenden Verfahren und den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im Einzelfall beruht und dies nicht bedeutet, dass ein bzw. der hier betroffene Richter sonst straflos als Lügner oder Krimineller bezeichnet werden darf.“

Also Vorsicht.

13 Gedanken zu „Bezeichnung eines Richters als „Lügner“ und „Krimineller“ – strafbar?

  1. Jochen Bauer

    Eine Äußerung ist als sog. Schmäkritik dann nicht mehr von Art 5 I S.1 GG gedeckt, wenn – auch beim „Kampf ums Recht“ – nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.07.2014

  2. T.H., RiLG

    Um da die vom Senat erwähnten „sachlich vorgetragenen Umstände“ zu erkennen bedarf es vermutlich in hohem Maße der besonderen Weisheit, die man nur an einem OLG hat.

    Einem kleinen Licht wie mir erschließt sich jedenfalls nicht, was zum Beispiel an der Drohung mit einem „Besuch“ (im Osten ist vor kurzem wegen derartiger Ankündigungen ein Bürgermeister zurückgetreten), „sachlich“ sein soll. Aber vermutlich sitze ich genau deshalb nicht an einem OLG.

    Auch wenn die Entscheidung im Ergebnis sicher der Linie des BVerfG entspricht: bei solchen Begründungen würde ich den Weisen meiner Zunft mal wieder ein Jahr an einem Amtsgericht (idealerweise an einem solchen ohne Einlasskontrollen, dann machen solche „Besuche“ doppelt soviel Spaß) gönnen , gerne bei Fortzahlung der OLG-Bezüge. Wenn sie danach derartige Eingaben von offensichtlichen Querulanten, die auch nach 2 Instanzen ein rechtskräftiges Urteil nicht akzeptieren wollen und stattdessen, wie es in dem Beschluss heißt, versuchen, „durch immer wieder neue Anträge, Eingaben und Strafanzeigen eine Änderung des für ihn nachteiligen Urteils zu erwirken“, immer noch als „sachlich“ einstufen, ziehe ich selbstverständlich meinen Hut und werde nicht müde, den grenzenlosen Sanftmut unserer Oberen zu preisen.

  3. n.n.

    Bzgl. des „Lügners“ finde ich das Urteil völlig korrekt. Wie oft hat man schon gehört, dass ein Staatsanwalt oder Richter einem Zeugen sagte: „Lügen Sie mich nicht an!“
    Wenn das auch eine strafrechtlich relevante Beleidigung sein sollte, würde es ziemlich leer in unseren Gerichtssälen …

  4. Miraculix

    „Der Senat erlaubt sich abschließend und vorsorglich aber den klarstellenden Hinweis, dass die auf diesen Erwägungen beruhende Bestätigung des Freispruchs allein auf der konkreten Situation im vorliegenden Verfahren und den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im Einzelfall beruht “

    Das hört sich an als ob die Richter die Meinung des (jetzt) Angeklagten teilen?

  5. n.n.

    @Miracolix:
    Ich vermute, der Senat hat einfach keine Lust, das Problem der Voraussetzungen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums demnächst in extenso zu erörtern.

    @asta
    Falls Sie tatsächlich Richter oder Staatsanwalt sein sollten, setzen Sie sich doch für die Strafbarkeit der Phrase „Ich habe keine Lust mich hier von Ihnen anlügen zu lassen“ ein. Das könnte Ihnen ungeahnte Karrieremöglichkeiten eröffnen.

  6. Purist

    Den abschließenden Hinweis hätte sich das OLG sparen können, da eine Beleidigung von Richtern und Staatsanwälten nach Ansicht der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung stets straffrei ist.

  7. OG

    @T.H., RiLG

    Gegenstand des Strafverfahrens wegen Beleidigung war nicht die Ankündigung des Besuchs (wie immer diese zu verstehen ist).

    Außerdem: „offensichtliche Querulanten“ mit einem Strafverfahren zu überziehen, ist das dümmste, das man machen kannte. Dann sind sie erst recht in ihrem Element.

  8. Miraculix

    “ “offensichtliche Querulanten” mit einem Strafverfahren zu überziehen, ist das dümmste, das man machen kannte. Dann sind sie erst recht in ihrem Element.“
    Das ist zwar völlig richtig, allerdings ist diese Erkenntnis nicht sehr weit verbreitet.

  9. T.H., RiLG

    @OG

    Da haben Sie natürlich recht. Mir ging es aber um den vom Senat verwendeten Begriff der „sachlich vorgetragenen Umstände“, die dieser in Bezug zu den Äußerungen gesetzt hat, die vorliegend zum Strafverfahren geführt haben. Der Begriff ist auch überflüssig, hätte man die Revision der StA genauso gut auch ohne diese Ausführungen in die Tonne treten können.

    Die Anzeige hätte ich selbst mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG auch gar nicht erst gestellt. Ich wollte es ja einmal einigen Journalisten nachtun, die Schmähbriefe im Rahmen eines Hate Slam vortragen. Leider fanden sich nicht genügend Kollegen, die mitmachen wollten, und ich selbst bin dann doch nicht oft und v.a. nicht kreativ genug beschimpft worden, um so einen Abend alleine zu bestreiten. Daher bevorzuge ich bei solchen Eingaben weiterhin die Rundablage.

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