Aus der Reihe: Was AG so alles ohne Verteidiger verhandeln (wollen)

© pedrolieb -Fotolia.com

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In lockerer Folge berichte ich ja immer mal wieder unter der Überschrift „Was AG so alles ohne Verteidiger verhandeln (wollen)“ über landgerichtliche Beschlüsse, die Ablehnungen von Pflichtverteidigeranträgen reparieren. Dazu dann heute der LG Braunschweig, Beschl. v. 20.03.2015 – 14 Qs 21/15 -, den mir der Kollege Funk aus Braunschweig übersandt hat. Er ist übrigens einer meiner eifrigsten „Urteilseinsender“, dafür mal hier herzlichen Dank.

Wir haben einen Angeklagten, dem eine „nicht schwere“ Tat i.S. des § 140 Abs. 2 StPO vorgeworfen wird, nämlich unerlaubter Erwerb von 0,82 g Marihuana für 10 €. Der Angeklagte ist einschlägig vorbestraft. Er ist in einem weiteren Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Die Entscheidung steht noch aus. In noch einem anderen Verfahren  ist er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Der Angeklagte steht unter Betreuung.

Das AG meint, er brauche keinen Pflichtverteidiger. Anders dann das LG, es stellt – zutreffend – auf das Gesamtübel ab:

  • „Vor allem in dem Verfahren vor dem Landgericht Hannover droht dem Angeklagten eine Maßregelunterbringung nach § 64 StGB….. Auch wenn die Maßregelunterbringung nach § 64 StGB nicht in dem hiesigen Verfahren droht, so ist doch das drohende „Gesamtübel“ entscheidend. Eine neben der Strafe drohende Unterbringung nach § 64 StGB ist stets eine schwerwiegende Rechtsfolge im Sinne vom § 140 Abs. 2 StPO (vgl. LG Bremen StV 1990, 400)“
  • „Gegen den Angeklagten sind zur Zeit jedoch mehrere Verfahren anhängig, …… Demnach ist nicht abzusehen, in welcher Höhe eine Gesamtstrafenbildung bei möglichen weiteren Verurteilungen ausfällt.“
  • „Zudem ist der Angeklagtee bereits erheblich -auch einschlägig – strafrechtlich vorbelastet. Die Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15.02.2014 enthält 13 Einträge. In der Vergangenheit wurden bereits wiederholt erkannte Strafaussetzungen zur Bewährung nachträglich widerrufen und Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten vollstreckt.“
  • „Zuletzt steht der Angeklagte unter Betreuung, was zusätzlich berücksichtigt werden muss und für die Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten spricht (vgl. Lüderssen/Jahn Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2007, § 140, Rn. 60).“

Manchmal frage ich mich: Wenn nicht der, wer denn dann?

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