„Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung – wer hat Recht?

© Sven Grundmann – Fotolia.com

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Das „Vier-Augen-Prinzip“ bei der Lasermessung mit Riegl FG 21-P spielt in der Rechtsprechung der Obergerichte immer wieder mal eine Rolle. So vor kurzem auch im OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.01.2015 – 4 Ss 810/14. Das OLG meint/sagt: Ein „Vier-Augen-Prinzip“, nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.

Mit der Entscheidung liegt das OLG auf der Linie entspricht der Rechtsprechung anderer OLG (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2012 – III 3 RBs 66/12 – und OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.09.2012 – IV 2 RBs 129/12 und dazu Auch beim OLG Düsseldorf gibt es kein “Vier-Augen-Prinzip”). A.A ist vor einiger das AG Sigmaringen gewesen (s. AG Sigmaringen, Urt. v. 12.02.2013, 5 OWi 15 Js 7112/12 und dazu: Und es gibt doch ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lasermessung – zumindest in Baden-Württemberg), das auf die Dienstanweisung des Innenministeriums Baden-Württemberg für Geschwindigkeitsmessungen mit Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräten verwiesen hatte. Das OLG Stuutgart hält dem entgegen, dass eine Dienstanweisung eines Innenministeriums eines Bundeslandes eben nicht das Recht der Beweis- und Überzeugungsgewinnung im bundeseinheitlichen und gesetzlich geregelten Ordnungswidrigkeitenverfahren, das – wie der Strafprozess – vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt ist, gestalten oder beeinflussen könne. Im Übrigen seien in der „Dienstanweisung für Laser-Geschwindigkeitshandmessgeräte“ in der aktuell gültigen Fassung vom 28.06.2013 keine Ausführungen zum „Vier-Augen-Prinzip“ mehr enthalten. Deren Wegfall sei gerade eine der wesentlichen Änderungen der Neufassung gewesen.

Tja, muss man mal prüfen, wer da Recht hat 🙂 .

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