Der Türspion im Knast, oder: Die Beobachtung des nackten männlichen Gefangenen durch die weibliche Bedienstete

© Joachim B. Albers - Fotolia.com

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In einer Vollzugsache meldet sich der 1. Strafsenat des OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 27.01.2015 – 1 Vollz (Ws) 664/14 – zu Wort. Zu entscheiden war folgende Frage: Gegen den betroffenen Gefangenen war nach einem Selbstmordversuch in einer anderen Justizvollzugsanstalt die Sicherungsmaßnahme der Beobachtung in unregelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als 15 Minuten, auch bei Nacht, angeordnet worden. Diese Beobachtungsmaßnahmen (durch das Fenster zu seinem Haftraum) wurden teilweise auch von weiblichen Bediensteten durchgeführt. In mindestens drei Beobachtungsfällen war der Gefangene dabei nackt, nachdem er sich nach sportlicher Betätigung gewaschen hatte. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene u.a. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung durch weibliche Bedienstete begehrt. Er hatte insoweit Erfolg:

„Vielmehr handelt es sich bei der angeordneten Sicherungsmaßnahme um eine solche nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, soweit sie zur Nachtzeit durchzuführen war und eine solche nach § 4 Abs. 2 StVollzG im Übrigen (vgl. BGH NJW 1991, 2652). Hier ging es offensichtlich um eine Beobachtung nicht zur Nachtzeit, was sich aus dem Umstand ergibt, dass der Betroffene bei oder kurz nach der Körperpflege nach sportlicher Betätigung (Laufen in der Freistunde) angetroffen wurde. Maßstab der Überprüfung ist also § 4 Abs. 2 StVollzG. Danach dürfen dem Gefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Grundsätzlich ist zwar die Beobachtung durch einen Türspion oder ein Fenster zum Haftraum – auch durch weibliche Bedienstete – eine zulässige Maßnahme zur Abwendung der Realisierung einer Selbstmordgefahr. Auch hierbei ist freilich die Intimsphäre des Gefangenen, die durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt wird, möglichst zu schonen. Dem wurde im angefochtenen Beschluss nicht vollständig Rechnung getragen. Soweit die angefochtene Entscheidung darauf abstellt, die beanstandeten Sichtkontrollen durch weibliche Bedienstete seien zu Zeiten erfolgt, in denen „grundsätzlich nicht damit zu rechnen ist, dass der Gefangene sich in seinem Haftraum nackt aufhält“, hätte es gleichwohl der Erörterung bedurft ob nicht gleichwohl auch hier die Möglichkeit bestand, sich vor der Verschaffung des Einblicks in den Haftraum des Betroffenen in irgendeiner Form anzukündigen, um ihm so die Möglichkeit zu geben, einen – wenn auch nicht zu erwartenden, jedoch gleichwohl nicht fern liegenden – etwaigen Eingriff in seine Intimsphäre abzuwenden. Insoweit gelten nach Auffassung des Senats die verfassungsgerichtlichen Anforderungen zum Sich-bemerkbar-Machen vor einem Betreten des Haftraumes (s.o.) entsprechend. Es hätte also hier der Erörterung bedurft, warum es, wenn eine weibliche Bedienstete die Beobachtung durchführt, nicht möglich gewesen sein sollte, dass diese die Sichtkontrolle zuvor (etwa durch Abgabe eines vorher mit dem Gefangenen vereinbarten Zeichens, durch Ansprache durch die Haftraumtür hindurch o.ä.) ankündigte. Ein solcher Grund könnte etwa dann vorliegen, wenn zu befürchten ist, dass der Gefangene eine Selbstmordabsicht noch zwischen Ankündigung und Sichtkontrolle verwirklicht und aufgrund dessen ein zeitlicher Vorlauf entstünde, der die Sicherungsmaßnahme leerlaufen ließe. Mit diesen Fragen setzt sich der angefochtene Beschluss indes nicht auseinander.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass es angesichts des Sicherungszwecks der Maßnahme freilich nicht erforderlich ist, eine Sichtkontrolle bis zu einer entsprechenden Zustimmungserklärung des Gefangenen hinauszuschieben oder sonst länger zuzuwarten, als es notwendig ist, damit der Gefangene seine etwaige Blöße bedecken kann.

So richtig etwas für einen Freitag :-).

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2 Gedanken zu „Der Türspion im Knast, oder: Die Beobachtung des nackten männlichen Gefangenen durch die weibliche Bedienstete

  1. Daniel Bania

    Die Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit einer Person vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Auch wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist es heute gleichwohl in der allgemeinen Rechtsüberzeugung als Gewohnheitsrecht anerkannt, nachdem es erstmals 1954 vom Bundesgerichtshof und seitdem in einer Vielzahl von Urteilen in richterlicher Rechtsfortbildung als umfassender Persönlichkeitsschutz aus der in Art. 1 Abs. 1 GG garantierten Menschenwürde und dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit abgeleitet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat das Allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere 1973 in seinem ersten Lebach-Urteil1 definiert.

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird verstanden als ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt.

    Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich „für sich zu sein“, „sich selber zu gehören“2, ein Eindringen oder einen Einblick durch andere auszuschließen3.

    Sphären-Theorie[?]

    Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts werden drei geschützte Sphären unterschieden, in denen verschiedene Maßstäbe für Eingriffe des Staates gelten:

    die Intimsphäre sowie die engste Privatsphäre: Diese Sphäre umfasst den Schutz der inneren Gedanken- und Gefühlswelt sowie den Schutz des Sexualbereichs.
    Die Intimsphäre sowie die engste Privatsphäre stellen dabei einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung dar, der dem staatlichen Zugriff verschlossen ist4. In dieser engsten Sphäre ist ein staatlicher Eingriff regelmäßig unzulässig und kann auch nicht durch eine Verhältnismäßigkeitsabwägung gerechtfertigt werden. Auch der Gesetzesvorbehalt gem. Art. 2 Abs. 2 GG oder die sogenannte Schranken-Schranken gelten in dieser engsten Sphäre wegen der engen Verknüpfung mit der in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbar garantierten Menschenwürde nicht. Zu dieser dem Zugriff des Staates generell entzogenen Sphäre zählt mit ihrem Kernbereich auch der Schutz der Ehre5.

    die Privatsphäre: Dies umfasst den Schutz des Privatlebens sowie des Lebens im häuslichen Bereich und im Familienkreis.
    Im Bereich der Privatsphäre sind Eingriffe nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig.

    die Individualsphäre: Dies umfasst den Schutz des Selbstbestimmungsrechts. Die Rechtsprechung entwicklete hieraus insbesondere
    das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
    das Rechts auf Resozialisierung und
    das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung;
    Bei Eingriffen in die Individualsphäre sind die Anforderungen für die Rechtfertigung eines Eingriffs nochmals gesenkt, hier gelten der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 GG und die Schranken-Schranken.

    Besondere Persönlichkeitsrechte[?]

    Einzelne Bereiche des Persönlichkeitsrechts sind einfachgesetzlich als besondere Persönlichkeitsrecht besonders geschützt. Hierzu zählen etwa

    der strafrechtliche Schutz der persönlichen Ehre6,
    der Schutz des persönlichen Namens (§ 12 BGB),
    das Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KunstUrhG) sowie
    das Urheberrecht.
    Postmortales Persönlichkeitsrecht[?]

    Das Persönlichkeitsrecht und die Würde eines Menschen bleiben auch nach dem Tod eines Menschen geschützt. Ein solches postmortales Persönlichkeitsrecht hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Mephisto-Entscheidung7 aus der in Art. 1 Abs. 1 GG als unantastbaren geschützten Menschenwürde abgeleitet und dabei ausdrücklich betont, dass der Mensch auch nach seinem Tod nicht seinen persönlichen Achtungsanspruch verliert.

    Ansprüche bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts[?]

    Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht dem Verletzten regelmäßig ein Unterlassungsanspruch zu, darüber hinaus ggfs. auch ein Berichtigungsanspruch (analog § 1004 BGB) sowie ein Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1, 2 BGB), der bei einer schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch ein Schmerzensgeld für erlittene immaterielle Schäden umfassen kann.

    BVerfGE 35, 202 ff.?
    Adolf Arndt, NJW 1967, 1845, 1846?
    vgl. BVerfGE 27, 1, 6; 33, 367, 376 [Sozialarbeiter]; BVerfG, Beschluss vom 31.01.1973 – 2 BvR 454/71 [Tonband]?
    BVerfGE 80, 367, 373?
    BVerfGE 75, 369, 380?
    §§ 185 ff. StGB?
    BVerfGE 30, 173?

  2. Sarah

    In Artikel 12 postuliert die Allgemeine Erklärung der Menschen einen umfassenden Schutz des Menschen in seiner Freiheits- und Privatsphäre.

    Diesen Schutz der Freiheits- und Privatsphäre gewährleistet Artikel 12 in zwei Richtungen:

    Zunächst verbietet Artikel 12 willkürliche Eingriffe des Staates in die Freiheits- und Privatsphäre. Staatliche Eingriffe sind danach nur zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines Gesetzes geschehen, dass seinerseits wieder gerechte – nicht willkürliche – Eingriffsvoraussetzungen beschreibt.
    Darüber verlangt Artikel 12 aber auch eine staatliche Gewährleistung für jedermann, gegen eine Verletzung seiner Freiheits- und Privatsphäre gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen.
    Artikel 12 gewährleistet diesen Schutz für verschiedene Lebensbereiche:

    Schutz des Privatlebens: Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden. Zu den hierunter geschützten Lebensbereiche zählen etwa:
    die Identität des Menschen: sein Name, seine Gefühle und Gedanken;
    die Integrität des Menschen: die Unverletzlichkeit seines Körpers und seines Willens – dies schließt etwa auch medizinische Zwangsbehandlungen gegen den Willen des Patienten aus;
    die Intimität des Menschen: sein Anspruch auf Geheimhaltung seiner persönlichen Daten, Eigenschaften und Handlungen; sein Anspruch auf Schutz seines persönlichen Bildes vor Weitergabe oder Veröffentlichung;
    die Kommunikation des Menschen, verstanden als umfassender Schutz zwischenmenschlicher Beziehungen und Interaktionen;
    die Sexualität des Menschen einschließlich seiner sexuellen Orientierung; allerdings ist insoweit anerkannt, dass zum Schutz entsprechender Rechte Dritter (z.B. von Kindern und Jugendlichen) gesetzliche Einschränkungen vorgenommen werden dürfen;
    Schutz des Familienlebens: Dies umfasst etwa die Freiheit der Eheschließung oder das Recht von Ehegatten sowie von Eltern und Kinder auf Zusammenleben. Allerdings ist zu konzidieren, dass über den Begriff des „Familienlebens“ jenseits dieses Kernbestandes keine Einigkeit besteht, da dieser Begriff stark kulturell definiert ist;
    Schutz des Heims, etwa vor willkürlichen Hausdurchsuchungen oder Überwachungen;
    Schutz des Briefwechsels, verstanden als umfassender Schutz der Kommunikation. Damit fallen unter diesen Schutz nicht nur der Briefverkehr, sondern auch modernere Kommunikationsformen wie etwa Telefon und Telefax sowie eMail und sonstige Formen elektronischer Kommunikation. Allerdings besteht auch hier nur der Schutz vor willkürlichen Eingriffen. Eingriffe aufgrund eines Gesetzes sind selbstverständlich erlaubt, es sei denn, dass Gesetz seinerseits wäre in seinen Tatbestandsvoraussetzungen willkürlich.
    Schutz der Ehre, etwa gegen unwahre oder ehrverletzende Behauptungen;
    Schutz des Berufs: dies gewährleistet eine Berufsfreiheit, verstanden als Berufswahlfreiheit wie auch als Berufsausübungfreiheit, im Rahmen der allgemeinen Gesetze.
    Diese Grundfreiheiten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wurden im UN-Zivilpakt wieder aufgegriffen und zum Teil näher ausgestaltet.

    Artikel 12
    Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

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