Archiv für den Monat: Februar 2015

Eine vollendete Vergewaltigung ist etwas anderes als eine versuchte….

© Dan Race Fotolia .com

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Wenn man derzeit die verfahrensrechtliche Rechtsprechung des BGH auswertet, ist man froh, wenn man mal auf andere Entscheidungen stößt als solche, die sich mit der Verständigung (§ 257c StPO) und/oder der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO befassen. Und zu den Entscheidungen gehört der BGH, Beschl. v. 17.12.2014 – 3 StR 510/14 mit einem Klassiker, nämlich einem Verstoß gegen § 265 StPO.

Die Rüge einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO greift durch.

„a) Die Anklage hatte dem Angeklagten vollendete Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB in der bis zum 4. Juli 1997 geltenden Fassung; Strafdrohung von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe) vorgeworfen. Das Landgericht hat ihn wegen versuchter Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB in der bis zum 4. Juli 1997 geltenden Fassung) verurteilt, weil es sich von einem vollendeten Eindringen des Angeklagten mit dem Glied in die Scheide der Nebenklägerin nicht hat überzeugen können. Den zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO notwendigen Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 – 1 StR 168/51, BGHSt 2, 250; Beschluss vom 14. August 1990 – 1 StR 422/90, StV 1991, 8) hat es nicht erteilt.

b) Es ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte nach Erteilung des Hinweises anders verteidigt hätte, so dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Der Angeklagte hat zwar zur Sache keine Angaben gemacht. Gegen den Vorwurf der versuchten Vergewaltigung hätte er sich gleichwohl mit dem Ziel verteidigen können, dem Landgericht die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nahe zu bringen. Dies wäre – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – erfolgversprechend gewesen: Hätte das Landgericht einen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung angenommen, so wäre zwar das Handeln des Angeklagten jeweils als vollendete sexuelle Nötigung nach § 178 Abs. 1 StGB in der bis zum 4. Juli 1997 geltenden Fassung zu beurteilen gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1951 – 1 StR 101/51, BGHSt 1, 152, 156). Wegen der zu dieser Zeit gegenüber § 177 StGB geringeren Strafdrohung des § 178 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) wäre die Strafverfolgung wegen Ablaufs der zehnjährigen Frist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB, ruhend bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Nebenklägerin am 14. November 1997 – § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aF; erste verjährungsunterbrechende Handlung am 28. August 2009) verjährt gewesen.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was ist nach Einstellung mit dem “Adhäsionsverfahren”?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun meine freitägliche Frage: Ich habe da mal eine Frage: Was ist nach Einstellung mit dem “Adhäsionsverfahren”? ist nicht so gnaz einfach zu beantworten. Denn: Es kommt darauf an, in welchem Verfahrensstadium man sich befindet.

  • Befindet man sich schon im gerichtlichen Verfahren, entsteht (auch) die Nr. 4143 VV RVG. Dann ist es unerheblich, ob ein Adhäsionsverfahren i.E.S anhängig ist.
  • Befindet man sich noch im vorbereitenden Verfahren, dann gibt es kein „erstinstanzliches Verfahren“ – siehe die Überschrift zur Nr. 4143 VV RVG – und die Gebühr entsteht dann nicht. Die Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb des gerichtlichen Verfahrens werden dann durch die Geschäftsgebühr Nrn. 2300 ff. VV abgegolten (so die ganz h.M. in der gebührenrechtlichen Literatur).

Es kommt also darauf an, ob schon das „gerichtliche Verfahren“ eingeleitet war. Und wann das der Fall ist, ergibt sich aus der Anm. zur Nr. 4104 VV RVG. Dass das AG hier der Einstellung nach § 153 StPO zugestimmt hat, hat das Verfahren noch nicht in das Verfahrensstadium „gerichtliches Verfahren“ gehievt. Entscheidend dafür ist, dass es durch eine der in der Anm. zu Nr. 4104 VV RVG genannten Verfahrenskonstellationen dort hin gelangt ist. Das ist hier aber ggf. nicht der Fall gewesen.

Ach so: Und vielen Dank – auch von C.H.Beck – an den Kommentator für das Zitat aus dem Gerold/Schmidt. Steht so aber auch bei Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014 🙂 .

Königliche Stellenausschreibung, oder: Würden Sie da oder dafür arbeiten wollen?

entnommen wikimedia.org Author: Ricardo Stuckert/PR - Agência Brasil

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Author: Ricardo Stuckert/PR – Agência Brasil

In der Tagespresse ist in der vergangenen Woche darüber berichtet worden, dass die englische Queen, – unsere „Lisbeth“ – einen neuen Chauffeur sucht (vgl. u.a. hier). Allerdings: Die Hürden liegen hoch. Ich darf zitieren:

„Der Bewerber sollte über exzellente Umgangsformen verfügen, ein tadelloser Autofahrer sein und einen peinlich genauen Sinn für Reinlichkeit haben. Dafür erwartet den Fahrer oder die Fahrerin ein „einzigartiges Arbeitsumfeld“. Den Bewerber erwartet jedoch auch ein wenig royales Gehalt von umgerechnet rund 30.000 Euro im Jahr für eine 48-Stunden-Woche. Die Arbeitswoche geht von Montag bis Sonntag.

Die Stellenausschreibung hat der Palast auf seiner Internetseite veröffentlicht. Neben der Kerntätigkeit – dem Fahren – obliegt dem Bewerber die Pflege und Wartung der königlichen Karossen, sowie die administrativen Tätigkeiten, die in der Garage des Buckingham Palace anfallen.

„Der Maulwurf bleibt im Bau“…..

© beermedia.de -Fotolia.com

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„Der Maulwurf bleibt im Bau“? Der ein oder andere wird sich fragen: Was ist damit gemeint? Nun, ist ganz einfach. Die ein wenig kalauerhafte Überschrift passt als „Eyecatcher“ gut zum BGH, Beschl. v. 22.01.2015 – AK 34/14; sie ist übrigens ein Vorschlag meines „Urteilsdealers des Vertrauens“ – Ehre, wem Ehre gebührt.

Bei dem Beschluss handelt es sich um die Sechs-Monats-Entscheidung des BGH in dem Verfahren wegen wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a. gegen den „Maulwurf“ beim BND, der für den US-Geheimndienst „geschnüffelt“/gearbeitet haben soll (vgl. wohl hier). Der befindet sich seit dem 03.07.2014 in U-Haft, nachdem er am 02.07.2014 vorläufig festgenommen worden ist. Und somit stand jetzt die „Sechs-Monats-Prüfung“ nach § 121 StPO an.

An dem Beschluss des BGH sind m.E. zwei Dinge interessant: Nun, nicht die Frage des dringenden Tatverdachts, auf den der BGH recht viele Worte verwendet. Nein, mich interessiert mehr der Haftgrund und die Frage der wichtigen Gründe i.s. des § 121 StPO. Und da bin ich dann doch schon überrascht, wie knapp – vorsichtig ausgedrückt – der BGH, Beschluss an der Stelle formuliert.

Zum Haftgrund heißt es nur:

„Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen, Fluchtanreiz bildenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Wie im Haftbefehl des Ermittlungsrichters im Einzelnen dargelegt ist, könnte der Beschuldigte bei dem Unterfangen, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, mit der Unterstützung US-amerikanischer Stellen rechnen. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).“

Erscheint mir ein wenig knapp und ist ja auch nicht mehr als die Verknüpfung: „hohe Freiheitsstrafe“ = Fluchtgefahr, wobei sogar noch offen bleibt, wie hoch die Freiheitsstrafe denn sein sein könnte. Eine Verknüpfung, die die OLG bei den Land- und Amtsgerichten im Übrigen ungern sehen. Aber als BGH und wenn der BND im Spiel ist, darf man wohl so argumentieren.

Und zu den „wichtigen Gründen“ i.S. des § 121 StPO heißt es (nur):

Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.

Das dem Beschuldigten durch den US-amerikanischen Geheimdienst zur Verfügung gestellte Notebook der Marke ACER muss ausgewertet werden, was sich wegen der Verschlüsselung als technisch außerordentlich schwierig und zeitaufwändig erweist. Dies konnte noch nicht abgeschlossen werden. Gleiches gilt für die sachverständige Bewertung der verratenen Dokumente, die in Auftrag gegeben worden ist, um den Umfang des verursachten Verratsschadens festzustellen. Der Beschuldigte hat zwar den Tatvorwurf von Anfang an im Grundsatz eingeräumt, indes Einzelheiten, vor allem zur Dauer der Verratstätigkeit, zu den Kontakten mit dem Mitarbeiter des US-amerikanischen Geheimdiensts, zu seiner Entlohnung sowie zu der Verstrickung des Vaters in die Verschleierung der Geldzahlungen, erst im Verlauf mehrerer Nachvernehmungen und in dem Maße zugegeben, wie ihm jeweils Erkenntnisse aus den aufwändigen und noch andauernden Auswertungen der sichergestellten Datenspeicher, darunter dem Laptop der Marke LENOVO des Beschuldigten, sowie Erkenntnisse aus den Finanzermittlungen vorgehalten werden konnten.

Das Verfahren ist danach bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

Auch das in meinem Augen: Gewogen und zu leicht befunden, denn: Was macht das Verfahren denn nun „besonders schwierig“, wenn der Beschuldigte weitgehend geständig ist/war? Und sind unsere Ermittlungsbehörden und der sicherlich mit einegschaltete BND nicht in der Lage, die Verschlüsselung des Notebooks in einem Zeitraum von sechs Monaten zu knacken? Dann aber armes Deutschland. Und wieso muss ich die „verratenen Dokumente“ sachverständig bewerten? Ergibt sich der „Verratschaden“ nicht von selbst aus den Dokumenten?

Was mich aber vor allem stört/irritiert: Kein Wort des BGH dazu, dass man nun aber beim GBA sich bitte mal beeilen soll. Wie lange soll denn noch „ausgewertet werden“. Bis zum St. Nimmerleins-Tag? So ist der Beschluss nichts anderes als ein „Freifahrtschein“ für den GBA, der sich nicht beeilen muss, zumindest vom BGH dazu nicht aufgefordert wird. Die Rechtsprechung des BVerfG lässt grüßen.

Aber: Das scheint derzeit en vogue zu sein. Ich erinnere da nur an den OLG Dresden, Beschl. v. 23.12.2014 – 2 Ws 542/14 (dazu Freibrief/Freilos – Erstaunliches zur U-Haft-Fortdauer vom OLG Dresden). Da hatte das OLG nicht nur keine Frist gesetzt bzw. weitere zeitliche Vorgaben gemacht, sondern der Strafkammer gleich mit auf den Weg gegeben, dass sie für die Eröffnung sich auch Zeit lassen darf, weil ja auch die StA schon so lange gebraucht. M.E. falsch und m.E. auch falsch, wenn auch nicht ganz so schlimm wie das OLG Dresden, der BGH. An der Stelle darf eben in der Haftprüfung nicht geschwiegen werden, sondern da muss im Hinblick auf Art. 1 und 2 GG jedenfalls „Dampf auf den Kessel“. Sonst trödelt man weiter vor sich hin.

Sonntagswitz: Dämliche Diebe XXXVI

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute dann mal wieder etwas zu den „Dämlichen Dieben“, allerdings ist mein Vorrat inzwischen allmählich erschöpft, aber vielleicht mache ich dann mal ein „Best of…“. Hier dann:

„Ein Mann kam in ein kleines Straßenlokal, legte eine 20$-Note auf den Tresen und bat um Wechselgeld. Als der Angestellte die Kasse öffnete, zog der Mann eine Pistole und verlangte das gesamte in der Kasse befindliche Geld, welches er auch prompt ausgehändigt bekam. Der Mann nahm das Geld aus der Kasse und floh, wobei er die 20$-Note auf dem Tresen zurückließ. Die Gesamtsumme seines Raubzuges? Fünfzehn Dollar.

Frage: Ist ein Verbrechen begangen worden, wenn jemand mit einer Pistole auf dich zielt und dir Geld gibt?  :-)“

 


Ein 35-jähriger Mann hat seinen mit kinderpornografischen Inhalten gefüllten PC zur Reparatur gebracht. Die Reparatur-Werkstatt informierte, nachdem die Dateien erkannt wurden, sofort die Polizei. Eine Durchsuchung der Wohnung des Lippstädters brachte weitere Video- und Bilddateien zum Vorschein.


auch nicht schlecht, ist aber – glaube ich – schon mal gelaufen:

In Unterfranken hatte ein Unbekannter einen Traktor entwendet, der mit 13 Tonnen Kartoffeln beladen war.
Nachdem er den Traktor aus einer offenen Lagerhalle gestohlen hatte, betätigte er während der Fahrt den Hebel für die Laderampe – und entlud die Kartoffeln auf einer Strecke von mehreren hundert Metern. Als der Anhänger umkippte, fuhr der Dieb zunächst weiter und zog den umgestürzten Anhänger hinter sich her. Schließlich machte er sich zu Fuß aus dem Staub.