Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon: Yes, he can.

© Steve Young - Fotolia.com

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In den letzten Monaten hat es einiges Hin und Her in der Frage gegeben: Ist der Fahrlehrer Führer eines Kraftfahrzeuges und gilt daher für ihn der § 23 Abs. 1a StVO? Bzw. darf der Fahrlehrer während einer Schuldungsfahrt sein Mobiltelefon benutzen?. Die Frage hatten in der Vergangenheit das OLG Bamberg und das OLG Düsseldorf unterschiedlich entschieden (vgl. dazu den OLG Bamberg, Beschl. v. 24.03.2009 – 2 Ss OWi 127/09 bzw. den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2013 – 1 RBs 80/13 und Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon – er darf…. sowie auch das AG Herne-Wanne, Urt. v. 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11 und dazu Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon). Das OLG Karlsruhe hat die Frage dann im OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.02.2014 – 3 (5) SsRs 607/13 – dem BGH nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG vorgelegt. Und der hat dann jetzt im BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14 – erst jetzt auf der Homepage des BGH veröffentlicht – entschieden: Yes, he can. Und zwar mit folgender Begründung:

  • Ein Fahrlehrer, der in der konkreten Situation nicht in die Ausbildungsfahrt eingreift, führt nach allgemeinen Kriterien – etwa im Sinne der §§ 315c, 316 StGB – das Kraftfahrzeug nicht, und zwar so lange nicht, wie er nicht vom Beifahrersitz aus in die Lenk- oder Antriebsvorgänge eingreift.
  • Aus der gegenüber einem Normalfahrzeug abweichenden technischen Ausstattung des Fahrschulwagens (zusätzliche Gas- und Bremspedale, vgl. § 5 Abs. 2 DVFahrlG) ergibt sich nichts anderes; diese erleichtert lediglich die Möglichkeiten des Fahrlehrers zum Eingreifen.
  • Auch der beherrschende Einfluss des Fahrlehrers auf die Fahrt – etwa durch sein Weisungsrecht gegenüber dem Fahrschüler – lässt ihn nicht zum Fahrzeugführer werden.
  • Soweit zum Teil die Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers aus seiner Verantwortung für die Fahrt und deren Folgen sowie aus der Pflicht, den Fahrschüler jederzeit im Auge zu behalten, hergeleitet wird (vgl. OLG Bamberg, NJW 2009, 2393; AG Cottbus, DAR 2003, 476, 477), folgt der BGH dem nicht.
  • Schließlich spricht die Existenz der Regelung des § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gegen eine Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers. Wäre der Fahrlehrer nach der gesetzgeberischen Konzeption als Fahrzeugführer anzusehen, so hätte keine Notwendigkeit für eine gesetzliche Fiktion („gilt… als Führer“) bestanden (Heinrich, DAR 2009, 402, 403).

Ob es  nun sinnvoll ist, wenn der Fahrlehrer telefoniert oder simst, ist eine ganz andere Frage.

5 Gedanken zu „Der Fahrlehrer und sein Mobiltelefon: Yes, he can.

  1. RA Fuschi

    Die Entscheidung ist im Lichte des Gesetzes korrekt und konsequent. Auch derjenige, der zum Beispiel bei einem Führerscheinfrischling danebensitzt, um notfalls korrigierend einzugreifen, ist ja kein Führer des Fahrzeugs. Ob es sinnvoll ist, dass er telefoniert, ist eine andere Frage, klar, aber gerade bei fortgeschrittenen Fahrschülern oder solchen, die nur eine Zusatzausbildung machen, sind Szenarien denkbar, in denen das Telefonieren vertretbar erscheint.

  2. Reichert

    Trotzdem ist verwunderlich, dass der BGH in seinem Leitsatz und in der folgenden Begründung
    immer wieder auf den Ausbildungsstand des Fahrschülers Bezug nimmt.
    Insoweit muss also erst festgestellt werden, ob der jeweilige Fahrschüler bereits einen Ausbildungsstand erreicht hat, der das Handynieren eines Fahrlehrers zulässt. Ein Freifahrtschein für die Fahrlehrer ist dieses Urteil demnach nicht, sonst hätte der Leitsatz anders ausgesehen.

    Leitsatz
    Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahr-zeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO

  3. Pingback: Die “Haftung” des Fahrlehrers – Fahrzeugführer nein, Verkehrsteilnehmer ja. – Burhoff online Blog

  4. Fahrschule123

    Hallo! Danke für diesen interessanten Artikel. Die Entscheidung „Haftung“ des Fahrlehrers nein, verkehrsteilnehmer ja finde ich ebenfalls korrekt da der Fahrlehrer ja das Fahrzeug nicht führt.

  5. Pingback: Der Fahrlehrer auf der Übungsfahrt, oder: Fahrzeugführer? – Burhoff online Blog

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