BGH rettet Pauschgebühr, oder: Pflichtverteidiger kann man auch konkludent werden

© reeel - Fotolia.com

© reeel – Fotolia.com

Der BGH, Beschl. v. 04.11.2014 – 1 StR 586/12  – ruft nochmal einen Umstand in Erinnerung, der in Zusammenhang mit der Pflichtverteidigungsfragen auch für die Abrechnungspraxis Bedeutung haben bzw. bekommen kann. Denn der BGH bestätigt seine/die ständige Rechtsprechung der Obergerichte, wonach eine Bestellung als Pflichtverteidiger auch konkludent erfolgen kann (vgl. zuletzt  StRR 2011, 29). Wie und in welchem Umfang, zeigt der BGH-Beschluss. In dem ihm zugrunde liegenden Verfahren, das an sich durch die Revisionsentscheidung des BGH abgeschlossen war, ging es noch um die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG für die Teilnahme des Rechtsanwalts/Pflichtverteidigers am Revisionshauptverhandlungstermin. Der Verteidiger hatte diese beantragt, er war aber nicht ausdrücklich als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Das ist seinem Antrag offenbar vom Kostenbeamten entgegengehalten worden. Der Verteidiger hat dann beantragt, festzustellen, dass er für die Revisionshauptverhandlung zum Verteidiger des Angeklagten bestellt war.

Der BGH ist dem Antrag nachgekommen.

„An einer ausdrücklichen Bestellung fehlt es zwar. Rechtsanwalt Dr. N. ist hier jedoch stillschweigend zum Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Er hat nicht nur eine Terminsnachricht zugestellt bekommen, sondern war auch als einziger Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen (vgl. dazu § 350 Abs. 3 StPO) Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung aufgetreten. Seine Beiordnung war auch rechtlich geboten (vgl. dazu BGH, Verfügungen des Vorsitzenden vom 20. Juli 2009 – 1 StR 344/08, StV 2011, 645, und vom 19. Dezember 1996 – 1 StR 76/96, NStZ 1997, 299); denn der Senat hätte die Revisionshauptverhandlung ohne Anwesenheit eines Verteidigers nicht durchgeführt. Anlass für die mündliche Verhandlung war die Schwierigkeit der Rechtslage im Bereich der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen, dabei insbesondere die Auslegung des Merkmals „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und die Frage der Zurechnung fremder Pflichtverletzungen nach den allgemeinen Grundsätzen der Mittäterschaft. Für die Erörterung dieser Rechtsfragen bedurfte der Angeklagte eines Verteidigers in der Hauptverhandlung. Nachdem ein weiterer vom Termin benachrichtigter Verteidiger des Angeklagten zum Termin nicht erschienen war, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestellung von Dr. N. zum Verteidiger für die Revisionshauptverhand- lung vor (vgl. § 140 Abs. 2 StPO).“

Mit dieser Entscheidung bzw. der dazu vorliegenden übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung kann man als Verteidiger, wenn man im Laufe des Verfahren nicht ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, der Diskussion der Frage, ob nach (rechtskräftigem) Abschluss des Verfahrens noch nachträglich die Bestellung zulässig ist, was von der h.M. unzutreffend verneint wird,  ggf. dadurch entgehen, dass man zunächst mal prüft, ob nicht möglicherweise eine stillschweigende Beiordnung erfolgt ist. Dazu gibt die BGH-Entscheidung (erneut) Hinweise, worauf es an kommt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert