Ich habe da mal eine Frage: Gespräch bei der Bußgeldbehörde – gibt es dafür eine Terminsgebühr?

© AllebaziB - Fotolia.com

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Ganz frisch – also taufrisch, nämlich von gestern – ist die Anfrage, die mich unter dem „Betreff: Terminsgebühr nach Nr. 5102, 5104, 5106“ erreichte:

„Sehr geehrte(r)   Herr Burhoff,

in der vorbezeichneten Angelegenheit haben wir bei Ihrem Online-Portal gelesen, dass ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten in einem Bußgeldverfahren vertritt, für einen Termin vor der Verwaltungsbehörde, vor dem er z. B. dort vor Ort die Einstellungsmöglichkeiten bespricht, keine Terminsgebühr nach § 5104 VV RVG erhält.

Der Unterzeichner ist in sehr vielen Ordnungswidrigkeitenangelegenheit tätig und führt sehr häufig auch zahlreiche Gespräche mit den Sachbearbeitern bei der jeweiligen Verwaltungsbehörde zwecks Erörterung der Einstellungsmöglichkeiten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde.

Bitte teilen Sie uns daher mit, ob es in der entsprechenden Gebührenrechtsliteratur Meinungen gibt, die in diesen Fällen die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 5104 VV RVG bejahen.

Nun, was meinen die Mitlesenden? 🙂

 

2 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Gespräch bei der Bußgeldbehörde – gibt es dafür eine Terminsgebühr?

  1. RA Jaeger

    Die Lösung dürfte imo Abs.2 der Vorbemerkung sein: Es muss sich um eine Vernehmung, also wohl eine förmliche ebensolche handeln. Im Unterschied zum Zivilrecht dürfte also bei formlosen Gesprächen mit dem Ziel einer Einstellung keine Terminsgebühr anfallen.

  2. Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gespräch bei der Bußgeldbehörde – gibt es dafür eine Terminsgebühr? – Burhoff online Blog

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