Man sollte das Gesetz immer ganz lesen….

hawk88_Calendar_1Etwas weiter hinten 🙂 enthält das BZRG eine Vorschrift, die manchmal übersehen wird, die aber für den Angeklagten von erheblicher Bedeutung sein kann, wenn es um die Frage geht, ob Vorbelastungen vorliegen oder nicht. Es ist § 63 Abs. 1 BZRG, der bestimmt, dass Eintragungen im Erziehungsregister entfernt werden, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. Werden sie aber entfernt = müssen sie getilgt werden, dann dürfen sie nach § 51 Abs. 1 BZRG „dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.“ Das wird manchmal übersehen – warum auch immer, ggf. weil man das Gesetz nicht zu Ende liest?. Der BGH weiß es aber und achtet darauf, so auch im BGH, Beschl. v. 03.09.2014 – 1 StR 343/14, was dann ggf. zur Aufhebung führt – der GBA und der Verteidiger haben es übrigens auch gewusst 🙂 :

„Das Landgericht hat u.a. festgestellt, dass der Angeklagte im August 2006 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Teilnahme an einem Öko-Wochenende und der Ableistung von vier Tagen Sozialdienst verurteilt wurde. Diese Vorahndung hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Der Verwertung dieser Vorverurteilung stand indes – worauf die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen – § 51 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 63 Abs. 4 BZRG entgegen, nachdem Tilgungsreife mit Ablauf des 24. Lebensjahrs des Angeklagten eingetreten war (vgl. § 63 Abs. 1 BZRG). Angesichts der Tatsache, dass die Grenze zur nicht geringen Menge THC beim komplett sicher-gestellten Marihuana nur unwesentlich überschritten wurde und der teilgestän-dige Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu einem Hintermann ge-macht hat, liegt es nicht fern, dass das Landgericht trotz gewisser erschweren-der Umstände bei Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Ange-klagten einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen hätte, weshalb gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben war.“

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