Immer Halbstrafe für einen Apotheker?

ParagrafenTeilweise wird angenommen, dass § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Automatik dahin entfaltet, dass bei „sozialer Integration“ eben in der Regel nur die Hälfte der Strafe zu verbüßen ist und es dann „immer“ Halbstrafe gibt. Dass das nicht der Fall ist, hat das KG im KG, Beschl. v. 30.07.2014 – 2 Ws 270/14 – dargelegt. Der Verurteilte – ein Apotheker – verbüßte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten wegen Betruges in 27 Fällen. Die StVK hatte „Halbstrafe“ abgelehnt.  Das KG sieht es genauso und weist dann (noch einmal) darauf hin, dass die Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung schon nach Verbüßung der Hälfte der Strafe eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung im Strafvollzug das Vorliegen voraussetzt und besondere Umstände ergibt, die über eine günstige Prognose hinausgehen.

Und daran hat es gehapert, denn:

  • Durch den Verurteilten verursachter Schaden – durch Ankauf von Rezepten über HIV-Medikamente – bei den Krankenkassen von über zehn Millionen Euro.
  • Zwar ist der Verurteilte Erstbestrafter und hat noch keine Strafhaft verbüßt. Doch spricht ganz erheblich zu seinen Lasten, dass er über einen langen Zeitraum hinweg zum Teil sogar mehr als 100 Rezepte monatlich ankaufte und die Krankenkassen in hohem Maße schädigte.
  • Dadurch auch die Gesundheit der Menschen, die ihre Medikamente gegen die HIV – Erkrankung nicht einnahmen, gefährdet.
  • Der Verurteilte hat sich zudem über Jahre hinweg und unter Missbrauch seiner Vertrauensstellung als Apotheker immer stärker in sein kriminelles Tun verstrickt.
  • Dem Verurteilten ist es bislang nicht gelungen ist, sich mit den Ursachen seiner Straffälligkeit auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
  • Der Verurteilte nicht nur eine Straftat begangen, sondern ist wegen 27 Betrugstaten verurteilt worden. Es handelt sich auch nicht um eine „Augenblickstat“; vielmehr beging der Verurteilte die Taten über den Zeitraum von über zwei Jahren und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als zehn Millionen Euro.
  • Auch das Alter des Verurteilten rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • Auch der weitere Umstand, dass der Verurteilte sozial integriert ist, führt zu keiner anderen Entscheidung: Denn § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist nicht dahin auszulegen, dass sozial integrierte Straftäter in der Regel nur die Hälfte der Strafe verbüßen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2007 – 2 Ws 431/07 –).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert