Die eineiigen Zwillinge im Verkehrsrecht

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Weltweit ist – so sagt es Wikidpedia – im Schnitt jede 40. Geburt eine Zwillingsgeburt. Die Verteilung der Geburtenraten eineiiger zu zweieiigen Zwillingen verändert sich nach Jahr und Region zwischen 1:4 bis 1:1. Entsprechend dieser Häufigkeit haben wir auch immer wieder, zwar nicht häufig, aber eben doch immer mal wieder im Verkehrs(straf)-/OWi-Recht mit (eineiigen) Zwillingen zu tun. Da gab es vor einiger Zeit den OLG Celle, Beschl. v. 31.o 8.2010 – 311 SsRs 54/10 (vgl. dazu Wir sind eineiige Brüder, oder ….). In dem Verfahren ging es um einen Beweisantrag zur  Frage des Fahrers eines Pkws mit der Behauptung: Mein Bruder ist gefahren und der ist eineiiger Zwillingsbruder und „gleicht mir wie ein Ei dem anderen“.

Um eineiige Zweillinge geht es auch im VG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2014 – 6 K 4161/13. Da war mit dem Pkw der Klägerin eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Von dem Verkehrsverstoß lag ein ein Lichtbild des Fahrers vor. Die Klägerin machte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Von der Ermittlungsbehörde wurde dann mitgeteilt, dass es sich bei dem verantwortlichen Fahrzeugführer vermutlich um einen Sohn der Klägerin handele. Die OWi-Behörde forderte daraufhin Lichtbilder sowohl von ihm als auch von seinem eineiigen Zwillingsbruder an. Bei einer erneuten Befragung berief sich die Klägerin erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Die Ermittlungen wurden eingestellt und gegen die Klägerin die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet. Dagegen hat sie geklagt und hat – man ist, da die VG ja sonst sehr weitgehend alles absegnen, was die Verwaltungsbehörden nicht getan haben, erstaunt  – Erfolg. Dem VG haben bei der Sachlage die Aktivitäten der Verwaltungsbehörde dann doch nicht gereicht:

Ungeachtet dessen hat die OWi-Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie hat nicht alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Täter zu ermitteln.

Nach Aktenlage lag nach Abgleich der Passbilder mit dem Fahrerfoto für die OWi-Behörde Anfang Januar 2013 und damit ein Monat vor Ablauf der Verjährungsfrist auf der Hand, dass einer der Söhne der Klägerin das Fahrzeug geführt und den Verkehrsverstoß begangen haben musste. Wäre die Klägerin ihren Halterpflichten nachgekommen, hätte sie der OWi-Behörde auch keine weitergehenden Angaben zum Kreis der möglichen Fahrer machen können, als der OWi-Behörde ohnehin zur Verfügung stand; nämlich dass einer ihrer beiden Zwillingssöhne der Fahrer war. Da die OWi-Behörde diese Information bereits besaß, war die Berufung der Klägerin auf ihr Schweigerecht nicht mehr kausal für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers. Die OWi-Behörde hätte gegen die Zwillingssöhne ermitteln müssen, gleichviel ob diese wegen der Halterangabe oder durch sonstige Ermittlungen in den Täterkreis gerückt waren. Der OWi-Behörde stand im Januar 2013 auch noch ausreichend Zeit zur Verfügung, um diesem erfolgsversprechenden Ermittlungsansatz vor Eintritt der Verfolgungsverjährung (vgl. § 26 Abs. 3 Alt. 1 StVG) nachzugehen.

Es hätte an dieser Stelle zunächst nahe gelegen und wäre auch ohne großen Aufwand möglich gewesen, die Söhne persönlich anzuhören. Von einer solchen Anhörung hat die OWi-Behörde aber – anders als in dem von dem Beklagten zitierten Fall, welchem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Januar 2013 (2 K 1957/12) zu Grunde lag – aus nicht näher dargelegten Gründen abgesehen. Dabei erschien eine solche Anhörung auch nicht völlig aussichtslos. Denn es ist nicht von vornherein anzunehmen, dass sich die Söhne der Klägerin nicht zum Tatvorwurf geäußert hätten.

Da unbekannt geblieben ist, wie die Zwillingssöhne sich eingelassen hätten, lässt sich nicht sagen, dass weitere Bemühungen zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers allein deshalb erfolglos gewesen wären, weil es sich bei den Verdächtigen um eineiige Zwillinge handelte. Es ist nicht zwingend auszuschließen, dass der Fahrer sich zu erkennen gegeben hätte.

Für die Zukunft gilt: Sollten die Ermittlungen zu einem Verkehrsverstoß ergeben, dass als Täter ein eineiiger Zwilling in Betracht kommt, und kann aufgrund des ähnlichen äußeren Erscheinungsbildes nicht allein mit Hilfe des Fahrerfotos festgestellt werden, welcher Zwilling gefahren ist, sind die Zwillinge zu dem Verkehrsverstoß anzuhören. Ist auch nach Anhörung der Zwillinge die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich, kann die OWi-Behörde ihre Ermittlungen ohne Weiteres einstellen und der Beklagte eine Fahrtenbuchauflage erlassen.“

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