Klassischer (Anfänger)Fehler XIV: Verteidiger und Angeklagter fehlen bei Plädoyers

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Aus der Reihe „Klassischer Fehler“ – die sicherlich dem ein oder anderen nicht gefallen wird – heute dann ein in meinen Augen „Anfängerfehler“, der dem BGH, Beschl. v. 16.07.2014 – 5 StR 200/14 – zu entnehmen ist. Da muss man nicht viel Worte machen, kann man m.E. auch gar nicht, da es einem die Sprache verschlägt. Man kann sich getrost dem BGH anschließen, denn dessen 5. Strafsenat hat da auch nicht viel Worte gemacht und kurz und zackig ein Urteil des LG Braunschweig aufgehoben. Denn:

„Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – jedenfalls mit der Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO Erfolg.

Die Revision trägt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) vor, dass die Verteidiger des Angeklagten sowie der Angeklagte selbst während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung nicht anwesend waren. Beide Verteidiger hatten während des Plädoyers des Staatsanwalts für „wenige Minuten“ den Sitzungssaal verlassen. Darüber hinaus waren die Verteidiger und der Angeklagte nach der später stattfindenden Mittagspause nicht pünktlich in den Sitzungssaal zurückgekehrt; dennoch ließ der Vorsitzende die Verteidigerin der wegen Beihilfe zur Bestechlichkeit Mitangeklagten plädieren. Über eine Dauer von 15 Minuten waren der Angeklagte und seine Verteidiger während dieses Plädoyers nicht anwesend. Eine Heilung der geltend gemachten Verfahrensfehler durch Wiederholung der in der Abwesenheit durchgeführten Verfahrensabschnitte hat nicht stattgefunden. Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger berechtigte den Vorsitzenden nicht, in deren Abwesenheit weiter zu verhandeln.“

Unangemessenes Vorverhalten der Verteidiger„? Also Retourkutsche? Selbst wenn: Anfängerfehler und ein Schuss, der nach hinten los gegangen ist.

2 Gedanken zu „Klassischer (Anfänger)Fehler XIV: Verteidiger und Angeklagter fehlen bei Plädoyers

  1. T.H., RiAG

    „Angesichts dieses Ergebnisses kann dahinstehen, ob auch weitere Verfahrensrügen gemäß der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht erfolgreich gewesen wären, was freilich naheliegt.“

    Da muss aber auch sonst einiges schiefgelaufen sein.

  2. meine5cent

    @T.H.
    Ging offenbar tatsächlich hoch her. Siehe „Erste Urteile im Klanze-Prozeß“ auf WAZ online, u.a.:
    „Los ging es, als der Geschäftspartner des angeklagten Unternehmers bereits zum dritten Mal befragt wurde. Mehrmals ging der Richter dazwischen mit dem Hinweis, die Fragen seien schon an vorherigen Prozesstagen beantwortet worden. Schließlich entzog er der Verteidigung sogar kurzzeitig das Fragerecht.“
    „Als die Anwälte auch während der Urteilsverkündung noch Anträge formulieren wollten, reichte es dem Richter: „Ich nehme keine Anträge mehr entgegen, auch wenn Sie noch so toben.“ Dann warfen die Anwälte dem Richter vor, das Urteil sei vorformuliert – und verließen erneut den Saal. “
    und
    „Die Anwälte des Unternehmers verzichteten nach einem Streit mit dem Richter auf ihr Plädoyer“

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