Vergewaltigung hinter „abgesperrter Tür“

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Auf einen wichtigen – ggf. für den Angeklagten entscheidenden – Unterschied bei der Anwendung des § 177 StGB macht noch einmal der BGH, Beschl. v. 18.06.2014 – 5 StR 98/14 – aufmerksam. Im Verfahren geht es um den Vorwurf eines sexuellen Übergriffs eines Frauenarztes gegenüber einer Patientin bei einer Untersuchung. Das LG hatte den Angeklagten von dem Vorwurf der Vergewaltigung in Form des Ausnutzens einer schutzlosen Lage (Abs. 1 Nr. 3)  frei gesprochen. Dagegen die Revision der Nebenklägerin, die Erfolg hatte. Der BGH hat die Beweiswürdigung des LG als rechtsfehlerhaft beanstandet. Nach Auffassung des BGH hat das LG einige gegen den Angeklagten sprechende, ihn belastende Umstände nicht ausreichend in die Beweiswürdigung einbezogen.

So weit, so gut, war sicherlich etwas knapp, was und wie das LG gewürdigt hat. Auf die damit zusammenhängenden Fragen kommt es mir hier jetzt aber gar nicht an. Vielmehr geht es um die „Segelanweisung“ des BGH, die sich auf die Bewertung der Tat in der Anklageschrift bezieht. Die Anklage war nämlich von einem Fall des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen; der Angeklagte hatte die Tür zum Behandlungszimmer  „abgesperrt“. Dazu der BGH:

Die Anklageschrift bewertet die Vorwürfe als Vergewaltigung in der Variante der Ausnutzung einer schutzlosen Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Der Tatbestand setzt allerdings voraus, dass das Opfer gerade aus Furcht vor gewaltsamen Nötigungshandlungen des Täters auf einen ihm grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtet; nur „gelegentlich“ einer objektiv schutzlosen Lage vollführte sexuelle Handlungen genügen nicht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. April 2006 – 2 StR 445/05, NStZ-RR 2006, 241, 242). Für die Annahme des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht das Absperren einer Tür dann nicht hin, wenn es der Vorsorge vor Störungen, nicht aber der Ermöglichung der sexuellen Handlung dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 – 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 mwN). Demgemäß würde es für den Vorwurf der Vergewaltigung darauf ankommen, ob das festgestellte Herunterdrücken der Nebenklägerin durch den Angeklagten die Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs ermöglichen sollte.“

Im angeführten BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – 2 StR 153/02 – heißt es dazu:

„Schon das Einsperren in einen umschlossenen Raum reicht als Gewaltim Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn es dazu dient, das Opfer am Verlassen des Raumes zu hindern und so die sexuellen Handlungen zu ermöglichen(BGH GA 1965, 57; 1981, 168; Urt. vom 21. Januar 1987 – 2 StR 656/86); an der notwendigen finalen Verknüpfung der Gewalt mit der sexuellenHandlung kann es dagegen fehlen, falls das Abschließen der Tür nur erfolgt, um ungestört zu sein und eine Entdeckung zu verhindern (BGH bei MiebachNStZ 1996, 123; Beschl. vom 24. August 1999 – 4 StR 339/99 – insoweit in NStZ 1999, 629 nicht abgedruckt). „

Ein schmaler Grat, auf dem da die Feststellungen wandern….

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