Nicht Rosen, sondern eine (leichte) Klatsche für die Staatsanwaltschaft

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Konsequent ist er ja schon, der BGH, wenigstens manchmal. Denn er rüffelt auch – zumindest versteckt – die Statsanwaltschaft/den GBA, wenn es erforderlich ist und betet deren Fehler nicht unbedingt gesund. So jedenfalls im BGH, Urt. v. 05.06.2014 – 4 StR 59/14. Da hatte die Staatsanwaltschaft in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des versuchten sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu Ungusten des Angeklagten Revision eingelegt. Gestritten wird dann um die Frage, ob das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt ist. Das hat der BGH – entgegen der Auffassung der StA/des GBA – bejaht.

1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben (§ 344 Abs. 1 StPO); der Senat versteht die maßgebliche Revisionsbegründung jedoch dahin, dass nicht der Schuldspruch angefochten sein soll, sondern nur der Strafausspruch. Mit ihren Einzelbeanstandungen wendet sich die Rechtsmittelführerin lediglich gegen die Strafzumessung (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 344 Rn. 9 mwN); der abschließende Satz,  dass sich „noch die Frage (stelle), ob bei dem festgestellten Sachverhalt die Strafe nicht den §§ 177 Abs. 1, 22, 23 StGB hätte entnommen werden müssen“, führt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Terminszuschrift zu keinem anderen Ergebnis. In der Hauptverhandlung vom 23. August 2013 hat die Strafkammer nämlich „auf Antrag“ der Staatsanwalt-schaft die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den – später ausgeurteilten – Vorwurf des (versuchten) sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person beschränkt. Mit einem Antrag auf Wiedereinbeziehung gemäß § 154a Abs. 3 Satz 2 StPO in der Revisionsinstanz könnte die Staatsanwaltschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung über ihr Rechtsmittel nicht hindern (vgl. BGH, Urteile vom 3. Oktober 1967 – 1 StR 355/67, BGHSt 21, 326, 328 ff., vom 28. Februar 1984 – 1 StR 870/83, NJW 1984, 1365, und vom 11. Januar 2000 – 1 StR 505/99 unter Ziff. I.3).“

Und dann: „Ergänzend bemerkt der Senat, dass, zumal bei einer Revision der Staatsanwaltschaft, sich aus Antrag und Begründung das Ziel des Rechtsmittels ohne weiteres klar ergeben sollte (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).“

Klatsch, das war es, eine – zumindest leichte – Klatsche. Im Übrigen auch für den Verteidiger interessant. Denn die Entscheidung macht noch einmal deutlich, dass dann, wenn die Sachrüge ausgeführt wird, man darauf achten muss, dass man damit dann nicht (ungewollt) eine Bescshränkung der Revision (oder auch Berufung) herbeiführt. Das kann z.B. passieren, wenn nur zur Strafzumessung ausgeführt wird.

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