Mit solchen „Macken“ hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg…

© ferkelraggae - Fotolia.com

© ferkelraggae – Fotolia.com

Die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG wegen unentschuldigten Ausbleibens des nicht von seiner  Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen ist eine im Bußgeldverfahren doch häufigere Konstellation, die ebenso häufig – wie die veröffentlichte Rechtsprechung zeigt – zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Verwerfungsurteile führt. Denn die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an diese Urteile ist verhältnismäßig streng, die amtsgerichtliche Urteile erfüllen diese Anforderungen nicht immer. Spiegelbildlich dazu sind aber auch die Anfordeurngen an die Rechtsbeschwerdebegründung und die zu erhebende Verfahrensrüge verhältnismäßig hoch. Das zeigt mal wieder der OLG Hamm, Beschl.  v. 23.05.2014 – 5 RBs 70/14. Da hatte der Verteidiger die Anforderungen des OLG nicht erfüllt. Die Begründung hatte mehrere „Macken“, denn:

  • Es fehlte dem OLG der zur ordnungsgemäßen Begründung erforderliche Vortrag, dass der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung noch den Entpflichtungsantrag gestellt hatte, eine schriftliche Vertretungsvollmacht hat und diese dem AG nachgewiesen worden ist (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2002, 114,116). In der Rechtsbeschwerdebegründung war lediglich davon die Rede, dass der Rechtsanwalt nicht  „nur als Verteidiger, sondern auch als Vertreter des Betroffenen mandatiert“ ist.  Nicht mitgeteilt wurde, dass die erforderliche Vertretungsvollmacht dem Gericht nachgewiesen worden war.
  • Ferner war nicht dargetan, ob der Entbindungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Der Antrag muss wiederholt werden, wenn der Hauptverhandlungstermin verlegt oder ausgesetzt worden ist und zwar vor einem neuen Hauptverhandlungstermin.

Auf solche Anforderungen muss man schon achten, wenn die Rechtsbeschwerde Erfolg haben soll.

Ein Gedanke zu „Mit solchen „Macken“ hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg…

  1. Scharfrichter

    Vielleicht hat da auch einer in dem festen Glauben, es sei ausnahmslos ein Kunstfehler, eine schriftliche Vollmacht zu den Akten zu reichen, den dritten Absatz des § 73 OWiG übersehen…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert