Darf ich eigentlich äußern: „Der ist betrügerisch und korrupt“?

FragezeichenEs ist immer wieder „nett“ zu lesen, wie Menschen im täglichen Umgang mit anderen Menschen umgehen und wie man sie bezeichnet. Das zeigt sich häufig, wenn es Vereinsstreitigkeiten geht. So auch im Verfahren OLG Koblenz 3 U 1049/13 betreffend zwei Mitglieder eines Schäferhundevereins. Das ist das eine Mitglied vom anderen als „betrügerisch und korrupt“ bezeichnet worden und darum kommt es – verständlicher Weise – zum Streit, der dann beim OLG Koblenz endet. Das hat zu der Frage, ob eine solche Äußerung als Tatsachenbehauptung zulässig ist oder obe es sich um eine (unzulässige) Meinungsäußerung handelt, im OLG Koblenz, Beschl. v. 06.02.2014 – 3 U 1049/13 – geäußert. Dazu die Leitsätze – den Rest empfehle ich dem Selbststudium

1. Eine gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 – 1 BvR 153/96 – NJW 1999, 1322, 1324 [BVerfG 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96]; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 – 2 U 862/06ZUM-RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Beschluss vom 28.08.2008 – 2 U 1557/07NJW-RR 2009, 920 ff. = MMR 2009, 434).

2. Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, deren Richtigkeit bewiesen werden kann. Sie beziehen sich auf konkrete Geschehnisse und Umstände einer behaupteten Wirklichkeit, die beobachtet, erforscht, gemessen werden können. Ihr Vorhandensein kann festgestellt werden. Meinungen oder Werturteile sind demgegenüber Äußerungen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, durch Wertungen geprägt sind. Man kann sie teilen oder verwerfen.

3. Bei der Äußerung jemand sei korrupt handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine subjektive Meinungsäußerung, denn damit soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, die betreffende Person sei wegen der betreffenden Straftatbestände bereits verurteilt worden (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007 – 2 U 862/06).

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