Messauswertung durch Private – Beweisverwertungsverbot

© lassedesignen - Fotolia.com

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Beim Kollegen Sokolowski ist vor einiger Zeit ja schon der Beitrag zum AG Gelnhausen, Beschl. v. 13.03.2014, 44 OWi – 2285 Js 20682/13 – gelaufen, den ich gern aufgreife. Es geht um die Frage der Verwertbarkeit von Messungen,bei denen – entgegen einem einschlägigen Erlass – eine Privatfirma an der Auswertung der elektronischen Aufzeichnungen beteiligt war. Das AG nimmt ein Beweisverwertungsverbot an und vereist die Sache gem. § 69 Abs. 5 OWiG zunächst an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

Aus Bl. 29 ff. d. A. geht hervor, dass eine Privatfirma an der Auswertung der Messdaten/Bilder beteiligt ist. Denn laut dem von der Ordnungsbehörde vorgelegten Vertrag vom 13.05.2013 entnimmt die die Messanlage zur Verfügung stellende Privatfirma die Messdaten aus dem stationären Messgerät und führt dann eine „Bildaufbereitung/Bildauflistung“ durch.

Dies widerspricht eindeutig Ziffer 2.2 relevanten Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 06.01.2006 (Bl. 31 d. A.), wonach die Auswertung der Einsatzfilme/elektronische Aufzeichnungen in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen hat. Außerdem hat „der Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörde“ nach Abschluss der Messungen die „Einsatzfilme/elektronischen Aufzeichnungen“ zu entnehmen.

Aus der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.07.2003, 2 Ss Owi 388/02) und des OLG Naumburg (Beschluss vom 07.05.2012, 2 Ss (Bz) 25/12 (vgl. Bl. 32 ff. d. A.) ergibt sich, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehen dürfte. Soweit die Daten noch unverändert der örtlichen Ordnungsbehörde zur Verfügung stehen, ist zu prüfen, ob diese erneut durch diese selbst, ohne Beteiligung der Privatfirma, ausgewertet werden können. Ggfs. wäre dann nach Wiedervorlage der Akte durch einen (gerichtliche beauftragten) Sachverständigen aufzuklären, ob eine korrekte, ausschließlich behördliche, Auswertung vorliegt.“

Über den erwähnten OLG Naumburg, Beschl. v.07.05.2012 – 2 Ss Bz 25/12 hatten wir hier auch berichtet (vgl. Hilfe von Privaten – Beweisverwertungsverbot für Messergebnisse im Straßenverkehr).

 

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