Wenn man die Keule „Beschleunigungsgebot“ schwingt, dann muss es aber auch passen.

HammerIn der Diskussion zu unserem Beitrag: Ladung mit Warnhinweis: Terminschwierigkeiten beim Verteidiger interessieren ggf. nicht bei dem es um den LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.04.2014- 1 Qs 11/14 – und Terminsverlegungsfragen ging, hatte ich ja schon darauf hingewiesen, dass häufig dann, wenn Terminsverlegungsanträge des Verteidigers abgelehnt werden sollen, die „Keule Beschleunigungsgebot“ hervorgeholt wird. So (inzidenter) auch im AG Tiergarten, Beschl. v. 01.05.2014 – 217b AR 12/14, in dem Terminsverlegungsfragen Ausgangspunkt für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit waren. Die abgelehnte Richterin hatte bereits zweimal verlegt, eine drittes Mal wollte sie nicht. Der Verteidiger lehnt die Richterin dann wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das AG Tiergarten weist den zurück, u.a. mit der Begründung:

„Daher ist grundsätzlich das Interesse des Betroffenen an der Vertretung durch einen Anwalt seiner Wahl dem Beschleunigungsgebot gegenüber zu stellen. Die dann gebotene Abwägung wird bei einem lange vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag dazu führen, dass der Richter ihm in der Regel stattzugeben hat, denn er kann die entstehende Lücke noch mit einem neuen Termin füllen und so eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes vermeiden. Je näher der Verlegungsantrag vor dem Termin erfolgt, je eher wird es dem Richter nicht gelingen, eine Verfahrensverzögerung durch eine geschickte Terminierung aufzufangen, so dass die Interessen des Angeklagten an der Vertretung durch einen Verteidiger seiner Wahl gegebenenfalls zurücktreten müssen.

 So liegt der Fall hier:

 In die Abwägung sind dabei — neben dem grundsätzlich bestehenden Anspruch des Betroffenen auf Verteidigung durch eine Rechtsanwalt seiner Wahl — folgende Aspekte in die Abwägung einzubringen:

die Dauer des Verfahrens, die sich für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits als recht lang darstellt, wobei die Verzögerungen soweit ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich der Justiz lagen,

die bereits zweimalige Verlegung des Hauptverhandlungstermins aufgrund der Verhinderung des Verteidigers,

dessen soweit ersichtlich nicht vorhandene Bereitschaft seinerseits etwas für eine gelingende Terminsanberaumung zu tun. Denn er hat in seinen jeweiligen Verlegungsanträgen nie mitgeteilt, an welchen Tagen in den kommenden Wochen oder Monaten er bereits jetzt eine Verhinderung absehen könnte.

die relativ geringe Sanktion (insbesondere weit unter der Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) ohne jede Nebenfolge und

die Bemühungen der abgelehnten Richterin, den Verteidiger telefonisch zu erreichen. Soweit der Verteidiger für den Betroffenen derartige Bemühungen bestreitet, kann dieser Vortrag der Entscheidung über den Ablehnungsantrag nicht zu Grunde gelegt werden. Denn selbst wenn der Vortrag über die grundsätzliche telefonische Erreichbarkeit der Anwaltskanzlei zuträfe, was nicht durch geeignete Mittel glaubhaft gemacht wurde, so ließe dies nicht den Schluss zu, dass die Behauptung der abgelehnten Richterin falsch ist. Denn die Ursache für eine derartige Nichterreichbarkeit kann auch außerhalb der Kanzlei des Verteidigers liegen, beispielsweise in der Telefonanlage des Amtsgerichts oder bei der Technik eines der beteiligten Telekommunikationsanbieters. Die geschilderte Lücke in der Darstellung gehen zu Lasten des Betroffenen, weil ihm insofern die Glaubhaftmachung obliegt (§ 26 Abs. 2 StPO).

So weit, so gut oder auch nicht. Jedenfalls ist der Hinweis auf „die Dauer des Verfahrens, die sich für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits als recht lang darstellt,“ ein wenig „pikant“, wenn man sieht, dass das AG mehr als 11 Wochen gebraucht hat, um über den Ablehnungsantrag zu entscheiden. Ist dann „wobei die Verzögerungen soweit ersichtlich nicht im Verantwortungsbereich der Justiz lagen,“ noch richtig in der Argumentation und kann man dann noch mit der langen Dauer des Verfahrens argumentieren. Fragwürdig m.E. auch der Hinweis auf die „bundesweit über 100.000 Anwälte“. Soll der Betroffene die alle anrufen und fragen, ob sie Zeit haben?

Und, auch schön: Das AG bezieht sich an einer Stelle auf: „Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage, München 2008, § 24, Rn 3 mit einer Vielzahl von Nachweisen aus der Rspr.„. Wer die Stelle nachlesen will, muss lange suchen und wird sie nicht finden. Denn den KK-StPO gibt es (gerade) in der 7. Auflage, und die datiert aber aus 2014. Das AG ist also seiner Zeit voraus, obwohl so richtig ja auch nicht, weil die 8. Auflage ja aus 2008 sein soll 🙂

6 Gedanken zu „Wenn man die Keule „Beschleunigungsgebot“ schwingt, dann muss es aber auch passen.

  1. T.H., RiAG

    Nicht ausdrücklich abgestimmte Termine mit einem Vorlauf von nur vier bis sechs Wochen sind immer mit dem Risiko eines Verlegungsantrags behaftet, sodass man die Kollegin schon fragen kann, warum die ersten Termine nicht abgestimmt worden sind; das macht meiner Erfahrung nach i.a.R. weniger Arbeit als die Bearbeitung von Verlegungsanträgen.

    Allerdings ist es auch keine Glanzleistung des Verteidigers, die eigene telefonische Nichterreichbarkeit „mit Nichtwissen“ zu bestreiten. Und: warum nicht selbst zum Hörer greifen und einen Alternativtermin vorschlagen? Oder dem Verlegungsantrag einen solchen Vorschlag beifügen? Der wöchentliche Sitzungstag ist aus der Ladung ersichtlich, also warum nicht eine Zeile „Der Unterzeichner stünde am Mittwoch, xx.yy., zur Verfügung“? Es ist für das Gericht auch durchaus hilfreich, wenn man von einem durch ein Großverfahren langfristig „belegten“ RA mitgeteilt bekommt, in welchen Wochen es dort eine Pause gibt. Ein bisschen was kann/sollte der Verteidiger schon auch selbst zur Terminsfindung beitragen; wer stattdessen darauf wartet, bis ihm das Gericht hinterherrennt, muss sich nicht wundern, wenn das Verständnis irgendwann sein Ende findet. Und noch weniger muss man sich wundern, wenn der Versuch, nicht genehme Sachentscheidungen durch Befangenheitsanträge zu „sanktionieren“, wie üblich erfolglos bleibt. Auch eine solche Keule will mit Verstand geschwungen werden.

  2. Reski

    Es soll übrigens auch vorkommen, dass -wenn man schon im Befangenheitsrausch ist- auch gleich der zur Befangenheitsentscheidung berufene Richter mit abgelehnt wird. Herr Burhoff wird sicherlich aus eigener Erfahrung wissen, dass die Entscheidung über solche Anträge einige Wochen dauern kann.

  3. Reski

    Tja, das ist die Frage. Ohne Kenntnis der Hintergründe werden hier ja die 11 Wochen Entscheidungsdauer aufs Korn genommen. Diese können verschiedene Gründe haben. Sie unterstellen das eine, ich das andere. Beide kennen wir die Akte nicht…

  4. meine5cent

    Es geht ja nicht darum, dass der über das Ablehnungsgesuch entscheidende Richter beschleunigen soll, sondern der erkennende Richter, und ob dessen Ablehnung einer Verlegung eine Befangenheit begründet.
    Das BVerfG und der EGMR (ich weiß: quod licet Iovi….) argumentieren ja gerne genau so mit Beschleunigung und Entscheidung in angemessener Zeit, obwohl sie sich dabei selbst etwas lange Zeit lassen…

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