Gesamtstrafe: 9 x 7 Monate Einzelstrafen = 2 Jahre drei Monate, nur: Warum?

© angelo sarnacchiaro - Fotolia.com

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Das OLG Koblenz beanstandet im OLG Koblenz, Beschl. v. 21.10.2013 – 2 Ss 142/13 – die Bildung der Gesamtstrafe durch die Berufungskammer. Diese hatte, nachdem das AG wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Einzelstrafen von jeweils acht Monaten zugrunde lagen, verurteilt hatte, „unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte … gemäß § 54 StGB“ eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten gebildet und war von Einzelstrafen von jeweils sieben Monaten ausgegangen. Das reicht dem OLG so nicht:

b) Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Berufungskammer hat auf neun Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten erkannt und hieraus ohne nähere Ausführungen „unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte … gemäß § 54 StGB“ eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gebildet.

aa) Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (stg. Rspr., vgl. BGH JR 2012, 35 [BGH 26.01.2011 – 2 StR 446/10]; NJW 2010, 3176 [BGH 25.08.2010 – 1 StR 410/10]; wistra 2010, 264; Beschl. vom 05.08.2010 – 2 StR 340/10, […]; Beschl. vom 13.11.2008 – 3 StR 71/10, […]; BGH, NStZ 2003, 295; Rissing-van Saan in LK, 12. Aufl., § 54 Rn. 12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 54 Rn. 6 ff. m.w.N.). Die Erhöhung der Einsatzstrafe kann geringer ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, da die wiederholte Begehung gleichartiger Taten der Ausdruck einer niedriger werdenden Hemmschwelle sein kann. Andererseits kann hierin aber je nach den Umständen des Einzelfalles auch ein Indiz für eine besondere kriminelle Energie (§ 46 Abs. 2 StGB) gesehen werden. Auch zeitlich weit auseinander liegende Taten gegen verschiedene Rechtsgüter sprechen eher für eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe (BGH JR 2012, 35 [BGH 26.01.2011 – 2 StR 446/10]; Fischer a.a.O. Rn. 10).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Tatgericht die Gründe für die Zumessung auch hinsichtlich der Gesamtstrafe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB im Urteil anzuführen (BGH a.a.O.; NStZ 1987, 183; NJW 1953, 1360). Einer eingehenden Begründung bedarf es, wenn die Gesamtstrafe sich auffallend von der Einsatzstrafe entfernt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; Beschl. vom 05.08.2010 – 2 StR 340/10, […]).

bb) Diesen Anforderungen wird die Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Sie lässt eine Überprüfung der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere der sie tragenden Strafzumessungserwägungen nicht zu. Obwohl sich die Gesamtstrafe deutlich von der Einsatzstrafe entfernt, hat sich die Kammer auf eine formelhafte Begründung beschränkt. Diese lässt insbesondere nicht erkennen, dass gesamtstrafenspezifische strafmildernde Umstände, wie der hier gegebene besonders enge zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang der gleichartigen Taten, berücksichtigt worden wäre.

c) Die Gesamtstrafe muss daher erneut bemessen werden. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.“

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