Angeklagter kartet nach – stört den BGH aber nicht…

© Dan Race - Fotolia.com

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Im Posting Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon hatte ich ja schon kurz über den BGH, Beschl. v. 29.11.2013 -1 StR 200/13, der sich mit den Auswirkungen gescheiterter Verständigungsgespräche befasst hat, berichtet. Und wie das manchmal so ist: Das Verfahren hat noch kein Ende. Es gibt in dem Verfahren nämlich einen „Nachfolgebeschluss“, der im Rahmen einer Anhörungsrüge ergangen ist. Der Angeklagte hatte nämlich nachgekartet und geltend gemacht, dass er von der Entscheidung des BGH überrascht worden sei, er sei auf einen  „Kritikpunkt an der Revisionsbegründung … aufmerksam gemacht worden“.

Darauf antwortet jetzt noch einmal der BGH im BGH, Beschl. v. 27?.?02?.?2014? – 1 StR ?200?/?13? – in Zusammenhang mit der Gehörsrüge des Angeklagten:

„Dabei ist verkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar Überraschungsent-scheidungen verbietet, jedoch das Gericht grundsätzlich weder vor der Entscheidung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, noch dessen allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht begründet (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008 – 2 BvR 1012/08 mwN).

Darüber hinaus hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass „unabhängig von alledem“ – also von den sich aus dem Revisionsvorbringen ergebenden Zweifeln an der in Rede stehenden Angriffsrichtung – die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg haben kann. Schon deshalb wäre selbst dann, wenn rechtliches Gehör verletzt wäre – was nicht der Fall ist -, dies nicht in i.S.d. § 356a StPO entscheidungserheblicher Weise geschehen.

Möglicherweise verkennt dies auch die Anhörungsrüge nicht, da sie ein-leitend darlegt, dass „dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Senats wohl nicht tragend gewesen ist“. Ob ihr Vor-bringen zur Angriffsrichtung dennoch dahin verstanden werden will, dass es die angebrachte Anhörungsrüge begründen soll, mag unter den gegebenen Umständen auf sich beruhen bleiben. ….“

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