Amtsgerichtliches „obiter dictum“, oder: Warum?

Manchmal ist man von Entscheidungen ziemlich überrascht. So ist es mir mit dem AG Lüdinghausen, Urt. v. 17.02.2014 – 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 – ergangen, das das AG zur Prüfung der Frage der Veröffentlichung übersandt hat. Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO – verbotene Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr – verurteilt. Der Leitsatz der Entscheidung:

„Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden.“

Na, da habe ich schon Bedenken, denn was hat das noch mit Kommunikation zu tun? Und ist das nicht doch nicht nur ein bloßes Verlegen des Geräts? Wahrscheinlich hat das AG auf den fast leeren Akku und darauf abgestellt, dass der Betroffene auf das Mobiltelefon geschaut hat. Aber reicht das aus, wenn ich feststelle: „um eine weitere Blendung zu vermeiden„? Wird die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO dann nicht allmählich zu weit und zu unbestimmt?

Aus dem Urteil ergibt sich leider nichts Näheres. Denn das Urteil ist rechtskräftig und das AG hat nur mit einem Zusatz gearbeitet (also BGH- und OLG-like). Und da liest man dann und ist – ich zumindest – überrascht:

„Zwar ist der Betroffene durch die Aussage des am Tatort eingesetzten Polizeibeamten überführt worden, sein Handy in der rechten Hand gehalten und mit dem Daumen auf dem Handy herumgetippt zu haben, was unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Er wäre jedoch auch nach seiner eigenen Einlassung wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift zu verurteilen gewesen, da er geltend gemacht hat, er habe das Handy auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegen gehabt. Das Handy habe aufgeblendet und hierdurch angezeigt, dass der Akku aufgeladen werden müsse. Der Betroffene führte aus, er sei durch das aufleuchtende Handy geblendet gewesen. Er habe das Handy deshalb in die Hand genommen, darauf geschaut und es dann zur Seite gelegt, damit es ihn nicht blende. Auch dies würde ein Benutzen im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen.“

Ah, also „herumgetippt “ hat er der Betroffene, „unzweifelhaft ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons“. Warum dann aber das „obiter dictum“ zum „aufgeblendeten Akku“. Manchmal ist/wäre weniger mehr und das Weniger würde zu weniger Verwirrung führen. Jedenfalls bei mir.

2 Gedanken zu „Amtsgerichtliches „obiter dictum“, oder: Warum?

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