„Gebührenmindernd zu berücksichtigen war der Umstand, dass Einlassungen zur Sache nicht erfolgt sind.“

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich zitiere aus der Stellungnahme des Bezirksrevisors beim LG Oldenburg, die mir der Kollege, der in dem Verfahren, in dem der Mandant frei gesprochen worden ist, verteidigt hat, hat zukommen lassen. Es geht um die Terminsgebühr, die der Kollege geltend gemacht hat und von der der Vertreter der Landeskasse Abstriche macht, und zwar mit folgender Begründung:

„Die Einwendungen bezüglich der Terminsgebühr sind ebenfalls unbegründet. Die aufgeführten anwaltlichen Tätigkeiten (Vorbereitung Zeugenvernehmung; Sichtung Videomaterial) wurden hier dem Komplex „Vorbereitung der Hauptverhandlung“ zugeordnet. Diese Tätigkeiten wurden hier bei der Bemessung der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreichend berücksichtigt (vgl. insoweit hiesige Stellungnahme vom 20.01.2014). Gebührenmindernd zu berücksichtigen war der Umstand, dass Einlassungen zur Sache nicht erfolgt sind.“

Mit dem letzten Satz habe ich (erhebliche) Schwierigkeiten. Er ist so, wie er das steht, sicherlich in seiner Allgemeinheit nicht richtig. Denn möglicherweise hat es viel Zeit gekostet, die Entscheidung vorzubereiten und zu treffen, ob der Angeklagte sich zur Sache einlässt. Und das soll nicht bezahlt werden?

5 Gedanken zu „„Gebührenmindernd zu berücksichtigen war der Umstand, dass Einlassungen zur Sache nicht erfolgt sind.“

  1. RA Schepers

    Woher soll die Bezirksrevisorin auch wissen, daß ein Verteidiger auch dann arbeitet, wenn er nicht redet… 😉 Zuhören. Nachdenken. Entscheiden, ob Fragen gestellt werden etc.
    Der Verteidiger wird nicht nur für sein Handeln bezahlt, sondern auch für sein Wissen, seine Ideen etc.

  2. RA Herrmann

    ME ist das gänzlich unzutreffend. Die Vorbereitung der Hauptverhandlung wird durch die Terminsgebühr abgegolten und ist dementsprechend in der Höhe zu bestimmen. Abgesehen davon kann es aufwendiger sein, einen Mandanten davon zu überzeugen, keine Einlassung abzugeben, als eine mit ihm zu besprechen oder für ihn zu verfassen.

  3. RA JM

    Bezirksrevisoren ist bekanntlich kein Argument zu dämlich, um Honoraransprüche von Anwälten zu drücken, bis hin zur Anstiftung zur Rechtsbeugung dahingehend, dass sich ein Rechtspfleger über die Kostenentscheidung eines Landgerichts schlicht hinwegsetzen solle.

  4. RA W. Sorge

    Ich hatte einmal die schöne Absetzung mit der Begründung, man hätte ja schon nach dem ersten Verhandlungstag gewusst, es laufe auf Freispruch raus. Die Bedeutung war demnach geringer… Herr Burhoff hatte hier recht nette Worte dazu gefunden. Das Problem ist doch immer: auch wenn der Anspruch dann doch durchgesetzt wird, es ist immer mit -unnötiger- Mehrarbeit verbunden. Hier ist es doch so: die Abwägung, ob man dem Mandant rät, sich zu äußern oder nicht, wird im Regelfall sorgfältig überlegt und nicht durch Münzwurf entschieden. Und in der Verhandlung hat man auch nicht automatisch weniger Arbeit oder eine geringere Verantwortung, wenn der Mandant sich nicht äußert.

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