Fahrverbot: Absehen gegen erhöhte Geldbuße ist auf jeden Fall zu prüfen

© J. Steiner - Fotolia.com

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„In der Not frisst der Teufel Fliegen“, heißt es. Übertragen auf das Bußgeldverfahren meint das: In der Not = wenn es nicht viel neue Entscheidungen gibt – muss man eben auch mal über solche berichten, die nicht viel Neues bringen. Und das ist der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.11.2013 – 1 Ss Bs 36/13, der ein amtsgerichtliches Urteil, durch das ein Fahrverbot auf der Grudnlage von § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzt worden war, aufgehoben hat. Begründung: Nicht ausreichende Feststellungen zu den Vorahndungen: Denn: Erfolgt die Verhängung eines Fahrverbots auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BKatV, weil also der Betroffene bereits in der Vergangenheit einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, so müssen die Urteilsfeststellungen aussagekräftige Angaben zu den früheren Verstößen, insbesondere zum Datum der Tatbegehung und zur Höhe der überschrittenen Geschwindigkeit, enthalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht das Prüfen der Voraussetzungen zu ermöglichen.

Insoweit nichts Neues, sondern gängige OLG-Rechtsprechung, die dem AG aber wohl nicht bekannt war 🙁 . Ganz interessant dann ein weiterer Hinweis des OLG:

„b) Damit konnte auch die festgesetzte Geldbuße nicht bestehen bleiben. Denn für den Fall, dass das Amtsgericht aufgrund von in einer erneuten Hauptverhandlung ergänzend getroffenen Feststellungen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV bejaht, wird es trotz der damit verbundenen Indizierung einer groben Pflichtverletzung i. S. v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. Senat, Beschluss vom 5.3.2010 – 1 Ss Rs 1/10 m.w.N.) zu prüfen haben, ob der vom Gesetzgeber mit der Ahndung der Ordnungswidrigkeit angestrebte Erfolg auch mit einer erhöhten Geldbuße erreicht werden kann (Senat, a.a.O. m.w.N., Kammergericht, Beschluss vom 10.2.1997 – 2 Ss 326/963 Ws (B) 622/96, 3 Ws (B) 622/96, 2 Ss 326/96,- […]). Auch wenn im Hinblick auf das Regel-Ausnahmeverhältnis für die Einzelfallprüfung, ob ein Fahrverbot zu verhängen ist oder nicht, nur noch eingeschränkt Raum ist (vgl. BGH NZV 1992, 286; BayObLG NZV 1994, 327; OLG Düsseldorf NZV 1993, 37; OLG Oldenburg NZV 1993, 198), kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht zu diesem Ergebnis gelangt.“

Auch nichts bahnbrechendes Neues, aber es hatte dazu m.E. schon länger kein OLG mehr ausgeführt. Also schön, dass das OLG Zweibrücken mal wieder daran erinnert.

 

 

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