Parken in der Umweltzone – Halterhaftung?

entnommen wikimedia.org gemeinfrei

entnommen wikimedia.org gemeinfrei

Die „Halterhaftung“ des § 25a StVG hat jetzt einen Betroffenen beim AG Dortmund getroffen. Ihm sind in einem Kostenbescheid als Halter eines  Kraftfahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegt worden. Dem lag eine Teilnahme mit dem Kraftfahrzeug am Verkehr trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270) zugrunde. Der Betroffene hatte keine Angaben zur Fahrereigenschaft gemacht. Der Betroffene hatte sich mit seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid gewendet. Ohne Erfolg. Der AG Dortmund, Beschl. v.  08.01.2014 – 739 OWi 348/13 (B) – sagt: § 25a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für die „klassischen“ Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 StVO:

„Die Kostentragungspflicht des Halters ist unter den Voraussetzungen des § 25 a Abs. I StVG zwingend vorgeschrieben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auch gegeben. § 25 a StVG gilt bezüglich aller Verkehrsordnungswidrigkeiten, die durch Halten oder Parken erfüllt werden, nicht etwa nur für Zuwiderhandlung gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. I StVO (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, Randziffer 5 zu § 25 a StVG).

Ausweislich der Akte wurde das hiesige Verfahren von Beginn an wegen eines Parkverstoßes im Sinne des § 25 a StVG geführt. Eine Verkehrsteilnahme durch Parken kann auch durchaus einen Verstoß gegen die genannten Vorschriften des § 41 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG darstellen. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 41 Abs. II Nr. 6 StVO (Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2) wird durch die betreffenden Verkehrszeichen der Verkehr mit Kraftfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen verboten. Hierzu ist auch der ruhende Verkehr zu zählen. Aus hiesiger Sicht ergab sich dies früher aus einer Auslegung nach dem Sinn der Vorschrift, so dass entgegen der Auffassung des Betroffenen Ordnungswidrigkeit nicht nur im Befahren der Umweltzone, sondern auch in der Form des ruhenden Verkehrs in der Umweltzone besteht. Diese Intention des Gesetzgebers ist spätestens durch den Beschluss des Bundesrates zur 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und dort durch die Regelung

„14. zu Artikel 1 Nr. 29 (Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 Textteil „Ge¬oder Verbot“ StVO) zu Artikel 1 Nr. 29 Anlage 2 zu § 41 Abs. I laufende Nr. 44 Spalte 3 im Textteil „Ge- oder Verbot“ ist das Wort „ Fahrzeugführer durch das Wort „Kraftfahrzeugführer“ und das Wort „Verkehr“ durch die Worte „am Verkehr teilnehmen“ zu ersetzen. Begründung: Die Veränderung verdeutlicht, dass das Verkehrsverbot wie bisher nicht für alle Fahrzeugführer — z.B. für Radfahrer — gilt. Zudem wird das Verbot sprachlich 1 : 1 an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I Bußgeldkatalogverordnung angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, um das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (vgl. Sandherr DAR 2008, 409; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 25 a StVG, Randnr. 5 mit weiteren Nachweisen). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Versstöße bußgeldbewährt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25 a StVG besteht“ klargestellt.“

Ist wohl so h.M. in der Rechtsprechung und Literatur.

4 Gedanken zu „Parken in der Umweltzone – Halterhaftung?

  1. Hilder

    Das Man auch beim Parken eine Ordnungswidrigkeit begeht ist für mich nicht verständlich, wie viele haben Fahrzeuge ohne Umweltplakette auf Privatgrundstücke oder in Garagen stehen. Für mich ist das ein Widerspruch und Geld abzocke.

  2. Gregor

    § 25a StVG spricht explizit von „Halt- oder Parkverstössen“, also Vergehen i.S.d. § 12 StVO, und nicht von „Verstößen durch Halten oder Parken“. Die Entscheidung des AG Dortmund widerspricht damit ganz eindeutig dem Inhalt und der Zielsetzung der Rechtsvorschrift! Da gibt es nichts auszulegen. Siehe auch AG Frankfurt/Main, 14.07.2009 – 994 OWi 5/09 – 2017. Über das aberwitzige Juristenkonstrukt des „ruhenden Verkehrs“ (ein Widerspruch in sich) muss man kein Wort verlieren. „Teilnahme am Straßenverkehr durch Parken“ ist eher ein Fall für die Psychiatrie…

  3. Detlef Burhoff

    Wäre schön, wenn Sie sich ein wenig mäßigen würden „Aberwitzig“ liest man hier nicht so gern.

    Ich bin mir auch nicht sicher, ob Sie den „Aberwitz“ beurteilen können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert