„Weihnachtsgeschenk“, oder: Schlampige Arbeit?

© Sublimages - Fotolia.com

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Der Kollege Siebers, der mir gestern den OLG Braunschweig, Beschl. v. 10.12.2013 – 1 Ss 70/13 hat zu kommen lassen und dazu auch schon selbst gebloggt hat (vgl. hier Weihnachtsgeschenk) sieht die Entscheidung des OLG als Weihnachtsgeschenk und freut sich über seine erfolgreiche Sprungrevision. Mit Recht. Allerdings, an sich war die Sprungrevision ein „Selbstläufer“: Denn in der dem OLG-Beschluss zugrunde liegenden amtsgerichtlichen Entscheidung, mit der der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, passte aber auch rein gar nichts. Denn:

  • Das AG setzt sich nicht mit dem Geständnis des Angeklagten auseinander, so dass offen bleibt, ob er nur den „Besitz“ eingeräumt hat aoder auch den „Besitz von Kokain“.
  • Der Inhalt „Dealzetteln“, der bei der Beweiswürdigung eine Rolle spielt, wird nicht mitgeteilt.
  • Bei einem Geldbetrag, der angeblich in „szenetypischer Stückelung“ mitgeführt worden und Rückschlüsse auf den Vorwurf des Handeltreibens geben soll, kann dem Urteil nicht entnommen werden, welche Stückelung vorlag.
  • Kontobewegungen pp. bleiben unklar.
  • Keine tragfähige Begründung für die Annahme, ein Betrag von 2,500,- €, der in der Wohnung des Angeklagten gefunden wurde, sei „Bargeld aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften“.

Die Diktion des OLG – „die lückenhaften Urteilsgründe“, „sorgfältige Beweiswürdigung“, „allenfalls rechtfertigen, wenn nach einer umfassenden Darlegung der Vermögensverhältnisse“ – ist, wenn man sich ein wenig mit Formulierungen der Revisionsgerichte auskennt, eindeutig. Das OLG sieht die Arbeit des Tatrichters als mangelhaft, man könnte auch sagen schlampig oder mit „heißer Nadel gestrickt“ an. Ich vermute mal, dass es „seinen Pappenheimer“ kennt. Dafür spricht nämlich die Segelanweisung. Die enthält nämlich an sich Selbstverständlichkeiten. Aber wahrscheinlich hat sich das OLG gedacht. Lieber ein paar Zeilen mehr. Denn sonst habe ich das „Weihnachtsgeschenk“ Ostern wieder auf dem Tisch liegen.

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