Der 8-jährige und der Silvesterknaller

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Die Parteien haben – zuletzt beim OLG Celle –  um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Brandschadens gestritten, den der zur Tatzeit acht Jahre alte Sohn A. der Beklagten am 24.4.2003 verursacht hatte, als er in einer dem Kläger gehörenden Scheune beim Spielen ein Bündel Stroh mit einem Feuerzeug angesteckt und damit die Scheune in Brand gesetzt hat. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der zur Tatzeit achtjährige Sohn A. der Beklagten, der an einer Chromosomenanomalie – Trisomie 8 – leide, sei in seiner Entwicklung erheblich verzögert gewesen; zur Tatzeit sei von einer etwa dreijährigen Entwicklungsverzögerung auszugehen. Der Sohn A. der Beklagten hätte deshalb einer besonderen Beaufsichtigung und Überwachung bedurft. Den entsprechenden Anforderungen seien die Beklagten nicht gerecht geworden. Sie hätten ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihrem Sohn A. vernachlässigt und seien deshalb gem. § 832 BGB verpflichtet, dem Kläger den ihm entstandenen Sachschaden zu ersetzen, soweit er nicht von seiner Versicherung getragen worden ist.

Das OLG Celle sagt im OLG Celle, Urt. v. 13.12.2006 – 4 U 99/06 – nein, auch ein achtjähriges Kind muss nicht dauernd beaufsichtigt werden. Und zwar auch dann nicht, wenn dem Kind in einer Silvesternacht das Zünden von Knallkörpern erlaubt worden ist:

Keine Bedeutung misst der Senat den Feststellungen des LG zu den Vorkommnissen der Silvesternacht 2002/2003 oder 2003/2004 – die Angaben variieren im Verlauf des Verfahrens, ohne dass das Ereignis zeitlich eindeutig fixiert werden kann – bei. Egal, ob sich das Ereignis in der Silvesternacht unmittelbar vor dem Brand oder schon etwas früher zugetragen hat, bei dem A. selbst Feuerwerkskörper geworfen haben soll, ist auch dieses Ereignis aus der Sicht des Senats nichts Ungewöhnliches. Vielmehr gehört es dazu, dass einem Kind Silvester unter Aufsicht erlaubt wird, kleinere Feuerwerkskörper zu zünden, wenn dies in der Familie üblich ist. Ein besonders sorgloser Umgang im Zusammenhang mit Feuerwerk und Feuer selbst ist darin nicht zu sehen. Dass aus einem solchen Ereignis etwa zu folgern wäre, die Beklagten hätten ihrem Sohn zu verstehen gegeben, dass ein laxer Umgang mit Feuer nichts „Schlimmes“ sei, ist abwegig und fernliegend. Es handelt sich um einen normalen Vorgang. Der Senat lässt es deshalb auch dahingestellt, zu welchem Zeitpunkt sich das Ganze genau abgespielt hat.

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