Zwischenstand: Kein „Großer Senat“ für den Absatzerfolg bei der Hehlerei

© Dan Race - Fotolia.com

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Ich hatte am 29.08.2013 über den BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 69/13  berichtet, der auf eine Änderungen in der Rechtsprechung des BGH zur Hehlerei (§ 259 StGB) hindeutet bzw. zumindest möchte der 3. Strafsenat die Rechtsprechung zum Absetzen und zur Absatzhilfe ändern (vgl. hier: Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Hehlerei in Sicht?). Da Rechtsprechung der anderen Senat entgegensteht, hat der 3. Strafsenat bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob daran festgehalten wird. Jetzt liegen erste Antworten sowohl des 2. Strafsenats (vgl. BGH, Beschl. v. 15.08.2013 – 2 ARs 299/13) und des 5. Strafsenats (vgl. Beschl. v. 20.08.2013 – 5 ARs 34/13). Beide sehen die Rechtslage so wie der 3. Strafsenat, dass nämlich ein Absatzerfolg für die Annahme der Hehlerei in der Form des Absetzens erforderlich ist.

Insoweit also: Kein Gang zum „Großen Senat für Strafsachen“…

2 Gedanken zu „Zwischenstand: Kein „Großer Senat“ für den Absatzerfolg bei der Hehlerei

  1. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Das kommt dabei heraus, wenn man in Urlaub fährt bzw. nicht sorgfältig recherchiert. War mir durchgegangen. danke für den Hinweis. Dann ist die Sache durch.

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