Klein aber fein, AG Backnang zum „Pflichti“ bei Unfähigkeit der Selbstverteidigung – „Pflichti 1“

© ferkelraggae - Fotolia.com

© ferkelraggae – Fotolia.com

Heute möchte ich mal einen „Pflichtverteidigungstag“ machen, da sich in meinen „Blog-Ordner“ einige interessante Entscheidungen zur Pflichtverteidigung, die ich nicht vorenthalten möchte, angesammelt haben. Den Auftakt mach die AG Backnang, Verf. v. 20.11.2013 –  2 Ds 93 Js 42049/13 – zur Pflichtverteidigung im Strafvollstreckungs-verfahren, zu der ich in der vorigen Woche schon über den OLG Naumburg, Beschl. v . 02.10.2013 – 1 Ws 591/13 berichtet hatte (vgl. hier Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, na bitte, geht doch).

Die Verfügung des AG Backnang liegt auf der Linie der h.M. in Rechtsprechung und Literatur zur Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO:

„Dem Angeklagten war Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Zwar haben wirtschaftliche Aspekte außer Betracht zu bleiben, gleichwohl ist vorliegend ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, da der Angeklagte sich nicht wird selbst verteidigen können, § 140 Abs.2 Satz 1 StPO. Dem Beiordnungsantrag beigefügt war ein nervenärztlicher Bericht, aus dem hervorgeht, dass sich der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2003 in ambulanter nervenärztlicher Behandlung befindet. Es bestehe u.a. eine therapieresistente Epilepsie mit vorwiegend komplex fokalen Anfällen, bei denen der Patient nicht ansprechbar sei und seine Verhaltensweise nicht willentlich steuern könne. Beim Angeklagten komme es gehäuft zu solchen Anfällen. Wiederholt habe der Angeklagte sich bei derartigen Anfällen selbst verletzt, aus nervenärztlicher Sicht sei es jedoch durchaus auch möglich, dass es in einem solchen Fall zu Fremdgefährdung kommen kann. Eine Steuerung seines Verhaltens sei dem Angeklagten dann nicht möglich, und zwar für mehrere Minuten. Auch bestehe meist eine retrograde Amnesie. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe deshalb zumindest die Möglichkeit, dass es bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gekommen ist.

Im weiteren Verfahren wird deshalb insbesondere zu prüfen sein, ob die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Grade der Erheblichkeit eingeschränkt war, was ohne Hinzuziehung sachverständigen Rats nicht möglich sein wird. Mit der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens ist der unverteidigte Angeklagte jedoch regelmäßig überfordert, so dass ein Fall des § 140 Abs. 2 StPO gegeben ist (vgl. Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Auflage 2013, Rn. 2203). Auch die erforderliche Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB macht die Bestellung eines Verteidigers erforderlich (Burhoff a.a.O., Rn. 2207).

Zusatz um 10:30 Uhr: Ich werde gerade darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung nicht die Strafvollstreckung betrifft, sondern das Erkenntnisverfahren. Tja, so ist das, wenn man nicht richtig liest, bzw. Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Peinlich und Asche auf mein Haupt. Ich ändere dann mal die Überschrift. 🙁

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert