Fahrtenbuchauflage: Wann wird sie unverhältnismäßig?

© a_korn - Fotolia.com

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Gegen einen Kraftfahrzeughalter wird eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) festgesetzt: Grund: Mit seinem Pkw wurde ein Geschwindigkeitsverstoß – innerhalb geschlossener Ortschaft mehr als 25 km/h über den zulässigen 50 km/h – begangen, der Fahrzeugführer konnte nicht ermittelt werden. Dagegen klagte der Kraftfahrzeughalter, hatte damit aber weder beim VG noch beim OVG Erfolg. Der Halter hatte geltend gemacht, dass zwischen dem Verkehrsverstoß bzw. der Einstellung des Bußgeldverfahrens und dem angefochtenen Bescheid mehr als 15 Monate verstrichen seien, deshalb sei die Fahrtenbuchanordnung nicht mehr zulässig gewesen.

Dazu der OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23.08.2013 – 12 LA 156/12:

Dieser Vortrag verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, dass die vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen des Senats (Urt. v. 13.9.1993 – 12 L 7041/91 – und v. 12.6.1995 – 12 L 3139/95 -) vorliegend nicht einschlägig sind. In den Fällen, in denen wegen der Erhebung der Klage gegen den Bescheid und ggf. des anschließenden Rechtsmittelverfahrens ein erheblicher Zeitraum seit Tatbegehung bis zur endgültigen Entscheidung verstreicht, wird die weiter bestehende Verhältnismäßigkeit nämlich insbesondere damit begründet, dass es anderenfalls der Kläger in der Hand hätte, allein durch das Ausschöpfen von Rechtsmitteln die streitige Anordnung zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.1995 – 11 B 18.95 -, NJW 1995, 3402 für einen Zeitraum von fast 3 1/2 Jahren zwischen Verkehrsverstoß und Berufungsverhandlung). Dagegen ist denkbar, dass für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage der zwischen der Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit/Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens und der Anordnung der Fahrtenbuchauflage verstrichene Zeitraum relevant sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.1991 – 3 B 108.91 -, zfs 1992, 286) und eine Fahrtenbuchauflage als Mittel der Gefahrenabwehr nach Vergehen eines erheblichen Zeitraums als unverhältnismäßig anzusehen ist. Dieses ist aber vorliegend, da zwischen der Begehung des mit einem Punkt zu wertenden Verkehrsverstoßes (6. August 2009) und dem angefochtenen Bescheid (16. März 2011) gut 19 Monate und zwischen der Einstellung des Bußgeldverfahrens (5. November 2009) und der Fahrtenbuchanordnung gut 16 Monate liegen, (noch) nicht der Fall. Der zeitliche Abstand hält sich vielmehr im Rahmen dessen, was der Senat in vergleichbaren Konstellationen als (noch) verhältnismäßig angesehen hat (zu einem Zeitraum v. 18. Monaten vgl. Beschl. v. 23.7.2013 – 12 LA 154/12 -; v. 16 Monaten: Beschl. d. Sen. v. 26.4.2013 – 12 LA 267/12 -, v. 31.1.2013 – 12 LA 149 /12 – und v. 6.2.2012 – 12 LA 74/11 -; v. 15 Monaten: Beschl. d. Sen. v. 12.8.2013 – 12 LA 253/12 -; v. 13.11.12 – 12 LA 22/12 – und v. 21.3.2012 – 12 LA 71/11 -). Der Umstand, dass es innerhalb dieses Zeitraums offenbar nicht zu einem weiteren vergleichbaren Vorfall gekommen ist, erlaubt nicht die Annahme, das Führen des Fahrtenbuchs sei funktionslos (geworden). Hier sind keine Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vor dem Hintergrund, dass – wie dargelegt – ab einem gewissen Zeitraum die Auferlegung eines Fahrtenbuchs tatsächlich unverhältnismäßig sein kann, ist es auch nicht willkürlich, dass sich der Beklagte – wie der Kläger geltend macht – offenbar entschieden hat, Vorfälle aus dem Jahr 2008 im Jahr 2011 nicht mehr zu verfolgen.

Auch eine Verwirkung mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz kommt vorliegend nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf vermag eine Verwirkung nicht zu begründen. Vielmehr muss neben das Zeitmoment ein schutzwürdiges Vertrauen begründendes Umstandsmoment treten. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aber kein Verhalten gezeigt, aus dem der Kläger den Schluss ziehen konnte, es solle von einer Fahrtenbuchauflage abgesehen werden.“

Also: Ja, der Zeitablauf kann Auswirkungen auf die Fahrtenbuchauflage habe, aber erst nach einem erheblichen Zeitraum….und das sind mehr als 19 Monate. Ich habe das jetzt nicht näher geprüft: Aber nach zwei Jahren dürfte – wie beim Fahrverbot – Schluss sein.

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