Besucherlaubnis für Eheleute? Nein, schreiben reicht…

© chris52 - Fotolia.com

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Klingt in meinen Ohren ein wenig eigenartig, was das LG Koblenz in Zusammenhang mit der der Verweigerung einer Besuchserlaubnis, die eine Ehefrau für den Besuch ihres inhaftierten Mannes beantragt, hatte, schreibt. Das Besondere an dem Fall vorab: Ehemann und Ehefrau sind Mitbeschuldigte in einem Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges, gegen beide wird Untersuchungshaft vollstreckt. Der LG Koblenz, Beschl. v. 24.10.2013 –  2010 Js 8198/12 -9 KLs– lehnt die Erteilung einer Besuchserlaubnis ab. Begründung: Verdunkelungsgefahr:

„Zwar besteht das grundsätzliche Recht Besuche zu empfangen, doch kann eine Besuchserlaubnis versagt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Besuch etwa zu Fluchtvorbereitungen oder zu Verdunkelungszwecken wie dem verdeckten Austausch von Informationen missbraucht wird und diese Gefahr mit den Mitteln der Besuchsüberwachung nicht ausgeräumt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 126, 127 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall.

Die beiden Angeschuldigten sind des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in über 100 Fällen dringend verdächtig. Sie haben sich bislang zur Sache nicht eingelassen.

Im Rahmen der Postkontrolle mussten bereits am 11. und 23. Oktober 2013 zwei Briefe des Angeschuldigten beschlagnahmt werden, da sie einen Verfahrensbezug aufwiesen und den Eindruck vermittelten, dass der Angeschuldigte pp. bestrebt ist, die Verantwortung für die angeklagten Taten möglicherweise den Tatsachen widersprechend allein auf sich zu nehmen, um die Mitangeklagte pp. zu entlasten und um deren Entlassung aus der Untersuchungshaft zu erreichen.

Es ist daher konkret zu befürchten, dass die Angeschuldigten einen Besuch dazu missbrauchen würden, ihr Aussageverhalten aufeinander abzustimmen.

Der bestehenden Verdunkelungsgefahr kann nicht wirksam durch eine Überwachungsanordnung begegnet werden, etwa indem der Besuch vor einem der ermittelnden Beamten optisch und akustisch überwacht wird.

Denn wegen des außergewöhnlich großen Umfangs des Ermittlungsverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsbeamter versteckte Anspielungen auf bestimmte Tatumstände oder Taten sofort verstehen und rechtzeitig unterbinden könnte. Erst recht könnte er dies nicht, wenn die Angeschuldigten, die sich bereits seit mehreren Jahren kennen, non-verbal, etwa mit ihnen bekannten und vertrauten Gesten, austauschen würden.

Es ist ferner auch nicht dargelegt, dass ein besonderer, gerade einen persönlichen Kontakt erfordernder Anlass für den beantragten Besuch besteht.

Die Versagung der Besuchserlaubnis ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Angeschuldigten verheiratet sind, nicht unverhältnismäßig. Die Angeschuldigten, die sich erst seit kurzer Zeit in Untersuchungshaft befinden, haben die Möglichkeit brieflichen Kontakt zu pflegen und machen von dieser auch regen Gebrauch.“

Probleme habe ich insbesondere damit, dass mir nicht einleuchtet, warum ein mit dem Verfahren vertrauter Ermittlungsbeamter nicht doch das Gespräch der beiden Eheleute überwachen kann. Jedenfalls fehlen mir dafür im Beschluss die konkreten Anknüpfungstatsachen. Und der letzte Absatz klingt für mich „eigenartig“, so nach: Könnt Euch ja schreiben, das reicht.

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