Unterhaltspflichtverletzung: Was muss ins Urteil?

© Gina Sanders - Fotolia

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Nicht selten sind in der Praxis OLG-Entscheidungen, die zum erforderlichen Umfang der tatrichterlichen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB) Stellung nehmen (müssen). Da sind die amtsgerichtlichen Urteil häufig zu knapp, obwohl die OLG zu den Anforderungen an die Feststellungen immer wieder Stellung nehmen. Zu diesen OLG-Entscheidungen gehört der OLG Braunschweig, Beschl. v. 15.08.2013 – 1 Ss 50/13:

„Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Unterhaltspflicht gern. § 170 Abs. 1 StGB setzt das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht voraus, diese regelmäßig aus dem inländischen bürgerlichen Recht resultierende Pflicht beinhaltet als Teilelemente die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners andererseits (vgl. statt vieler OLG Gelle, 2. Strafsenat, Beschluss vom 19.04.2011 — 32 Ss 37/11 Rn. 10 mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen — bei Juris). Die von dem Tatrichter für die Beurteilung des Bedarfs des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten herangezogenen Grundlagen müssen in einer Weise festgestellt und im Urteil dargelegt werden, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der rechtlichen Wertung des Tatrichters ermöglicht (OLG Celle, a.a.O., Rn. 14 ebenfalls mit weiteren Nachweisen). Auch bedarf es der tatrichterlichen Feststellung zur Höhe der Unterhaltsschuld, wobei die erkennenden Gerichte berechtigt sind, sich bei der Bestimmung von Bedarf des Unterhaltsberechtigten und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten an den in der Rechtsprechung der Familiensenate der Oberlandesgerichte entwickelten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen zu orientieren, müssen jedoch die von ihnen herangezogenen Leitlinien und Tabellen in dem Urteil angeben (OLG Celle, a.a.O., Rn. 13 ebenfalls mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsschuld wird lediglich ausgeführt, dass die am 14.07.2003 geborene Tochter bei ihrer Mutter lebt und der Angeklagte sich mit Urkunde vom 24.06.2004 gegenüber dem Jugendamt des Landkreises Göttingen zur Zahlung von Unterhalt nach der Regelbetragsordnung verpflichtet hat. Die unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung des Lebensbedarfs des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit der Kindesmutter (vgl. hierzu OLG München NStZ 2009, 212 f, 213) fehlen ebenfalls. Des Weiteren bedarf es der tatrichterlichen Feststellung zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Insoweit muss im Urteil auch der notwendige Eigenbedarf — neben zahlenmäßigen Angaben über tatsächliche oder mögliche Einkünfte und Verpflichtungen — mitgeteilt werden (vgl. OLG München a.a.O.). Dem Urteil können insoweit lediglich die Höhe der monatlichen Nettoeinkünfte und die Tatsache, dass der Angeklagte einem weiteren Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, entnommen werden. Ob eine (weitere) Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter jenes Kindes, mit. der der Angeklagte verheiratet ist, besteht oder eine solche fehlt, wird ebenso wenig wie die Höhe des notwendigen Selbstbehalts des Angeklagten dargelegt. ..“

Nun: Zeitgewinn bringts immerhin :-).

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