U-Haft als Sanktion? Nein!

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Vom KG habe ich vor einiger Zeit mal wieder einige Haft-Beschlüsse erhalten, von denen ich heute den KG, Beschl. v. 06.08.2013 – (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) – vorstellen möchte, allerdings nur mit den Leitsätzen und ansonsten mit der Bitte, die umfassend begründete Entscheidung dann als Volltext im „Selbststudium“ zu lesen. Die (amtlichen) Leitsätze fassen aber sehr schön die mit der besonderen Haftprüfung nach sechs Monaten gem. § 121 StPO zusammenhängenden Fragen zusammen. Sie lauten:

1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert wird, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können.

2. Der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen. Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist stellt eine Höchstgrenze dar.

3. Im Jugendstrafverfahren findet das Beschleunigungsgebot eine noch einmal gesteigerte Ausprägung.

4. Auf die bloße Wahrnehmung prozessualer Rechte darf, auch wenn sie ihrerseits das Verfahren verzögert, in keinem Fall – schon gar nicht im Sinne einer offenen Sanktionierung – mit einer Verlängerung der Untersuchungshaft reagiert werden.

5. Das in Haftsachen zu beachtende Gebot einer bestmöglichen Verfahrensförderung verlangt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans sowie mehr als einen (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert.

6. Bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nur in Betracht, wenn jene aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren oder bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung verursacht worden ist.

Sehr schön der Leitsatz unter Ziffer 4. Manchmal hat man allerdings den Eindruck, dass das in der Praxis anders gesehen und auch anders verfahren wird.

3 Gedanken zu „U-Haft als Sanktion? Nein!

  1. meine5cent

    Nun ja, das KG deutet am Rande offenbar auch an, dass man auf Verteidigerurlaub in Haftsachen nicht so sehr viel Rücksicht nehmen muss, oder aber einen weiteren Verteidiger mit Zeitbudget beiordnen muss, was dann wieder ein reicher Quell für Beschwerden aller Art sein kann.

    Ziff. 4 kann man in dieser Pauschalität je nach Art, Umfang und inhaltlicher Qualität der Ausübung prozessualer Rechte auch etwas anders sehen:
    BGH 1 StR 544/09:
    „Soweit die Revision des Angeklagten B. vorträgt, es gehöre zu den Kernaufgaben der Verteidigung, durch Ablehnungsanträge zu versuchen, eine Haftverschonung für den Mandanten zu erzwingen, offenbart dies ein Fehlverständnis des Strafprozesses im allgemeinen und des Ablehnungsverfahrens nach §§ 24 ff. StPO im besonderen.“

  2. Gast

    Von den bei JurionRS 2013, 45825 als „amtlich“ bezeichneten Leitsätzen stimmen aber nur 1 und 2 mit Ihren hier überein.

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