Spendenaufruf !! Rettet das AG Bayreuth – oder: Wie alt darf ein Kommentar sein?

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Ein Kollege – selbst Betroffener in einem Bußgeldverfahren – hat mir den AG Bayreuth, Beschl. v. 19.08.2013 – 2 OWi 149 Js 3321/13 übersandt, in dem ihm als Betroffenem die Akteneinsicht (in seinen Kanzleiräumen) verwehrt wird. Dagegen ist im Ergebnis nichts einzuwenden, wenn sich auch das AG nicht mit § 147 Abs. 7 StPO auseinandersetzt, obwohl: Erteilung von Abschriften pp. wohl nicht beantragt.

Also: So weit, so (einigermaßen) gut. Warum also dann ein Posting zu diesem Beschluss? Nun, er ist m.E. aus einem anderen Grund bemerkens- und berichtenswert. Da heißt es:

„Grundsätzlich hat weder ein Betroffener noch ein Verteidiger Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht durch Mitnahme in Wohnräume oder in eine Kanzlei. Grundsätzlich ist Akteneinsicht in den Diensträumen des Gerichts zu gewähren, vgl. Kleinknecht/Meyer/Goßner, 45. neub. Auflage, Rdnr. 28 zu § 147 StPO. Gemäß BVerfGE 53, 207, 214 kann grundsätzlich auch einem Rechtsanwalt, der selbst Betroffener ist, Akteneinsicht verwehrt werden“

Lassen wir mal dahingestellt, ob der Satz so richtig ist und ob nicht vielmehr es inzwischen so gesehen wird, dass dem Verteidiger die Akten grds. zur Einsichtnahme in sein Büro mitgegeben werden, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Die Frage ist nicht berichtenswert, aber: Die Passage „Kleinknecht/Meyer/Goßner, 45. neub. Auflage“ die ist m.E. berichtenswert. Denn man muss sich dazu in Erinnerung rufe, dass der Meyer-Goßner als Standardkommentar zur StPO inzwischen in der 56. Auflage (!!!) vorliegt und das Werk schon seit einigen Jahren unter „Meyer-Goßner“ firmiert. Und: „45. neub. Auflage“? Wenn ich richtig gerechnet/geforscht habe, dürfte die aus dem Jahr 2000/2001 stammen.

Da kann ich nur sagen: Man glaubt es nicht. Sind in Bayern die Kassen denn so leer, dass die Amtsrichter mit so alten – rechtsgeschichtlichen – Werken, die mehr als 10 Jahre alt sind, arbeiten (müssen)? Ich kann es mir nicht vorstellen. Aber warum dann der Hinweis auf ein so altes Werk? Und: Hat nicht der Beschuldigte/Angeklagte einen Anspruch darauf, dass die Justiz mit einigermaßen aktuellen Kommentaren arbeitet?

Daher meine ich: Wir sollten sammeln und dem AG Bayreuth zumindest ein aktuelles Exemplar des „Meyer-Goßner“ zur Verfügung stellen. Daher also der Spendenaufruf.

Kleiner Tipp an die Bayern: Ggf. könnte man das eine aktuellere Auflage auch bei Ebay ersteigern. 🙂

7 Gedanken zu „Spendenaufruf !! Rettet das AG Bayreuth – oder: Wie alt darf ein Kommentar sein?

  1. RA Wandt

    Justizauktion. Da gibt es die Vorauflagen günstig (offenbar nicht von bayerischen Behörden). 😉
    Ich tippe im geschilderten Fall mal auf veralteten Textbaustein.

  2. RA Wandt

    Das ist doch für die Justiz kein Zeitraum. Seien Sie doch froh, dass nicht das Reichsgericht zitiert wurde. 😉

  3. meine5cent

    Herr Burhoff, wie ich aus zuverlässiger Quelle weiß haben die Mitarbeiter der Justiz in Bayern sowohl Arbeitsplatz-Copmputer als auch Zugriff auf beck-online und jurion, unter anderem Ihre Fachbücher zum OWi-Verfahren, Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung sowie zu Messungen im Straßenverkehr…….

  4. Prost

    vielleicht habe ich meinen Kleinknecht ja im Referendariat 2000 in BT dort liegen gelassen. Rückständig war die Justiz dort damals schon 😉

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