Immer wieder: Warum kann man keinen vernünftigen Beweisantrag stellen?

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M.E kann es doch nicht so schwer sein, einen vernünftigen, dem Anforderungen des § 244 Abs. 2 und 3 StPO entsprechenden Beweisantrag auf die Reihe zu bekommen. Aber offenbar, doch wie die zahlreichen dazu veröffentlichten Entscheidungen des BGH und des OLG immer wieder beweisen. Und ich meine zunächst mal nur das „Basiswissen“ und nicht den Beweisantrag am Hochreck, wenn es z.B. um eine Negativtatsache geht. Aus der Rechtsprechung daher dann noch einmal ein Hinweis, und zwar auf das KG, Urt. v. 16.05.2013 – (4) 161 Ss 52/13 (66/13) , das ich hier schon einmal in einem anderen Zusammenhnag vorgestellt hatte, nämlich Die “Ticstörung” und die Aussagetüchtigkeit, und Revisionsrecht am Hochreck – die Aufklärungsrüge?. Man sieht also, was man alles aus einem Urteil herausholen kann. Das KG führt zum Beweisantrag aus:

Soweit die Verteidigung vorträgt, sie habe beantragt „ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit der Angaben der zum Zeitpunkt der Tat kindlichen Zeugen V. K., geb. am pp. , und M. K., geb. am pp. einzuholen“, kann die Angeklagte keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO rügen, denn dies setzt voraus, dass ein Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt worden ist. Das ist – soweit erkennbar – hier aber nicht der Fall. Ein Beweisantrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Antragsteller eine konkrete Tatsache behauptet und verlangt, mittels eines bestimmt bezeichneten Beweismittels darüber Beweis zu erheben (vgl. Senat, Urteil vom 11. September 2012 – [4] 161 Ss 89/12 [175/12]). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vortrag nicht erfüllt. Beweisbehauptungen fehlen vielmehr gänzlich, denn es sind keine tatsächlichen Umstände oder Geschehnisse (oder sachverständig zu bewertende Tatsachen) zum Gegen­stand des Antrags gemacht worden, sondern allenfalls Beweisziele angedeutet worden („Glaubhaftigkeit der Angaben“), die sich erst aufgrund weiterer, vom Gericht zu ziehender Schlüsse ergeben könnten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – 5 StR 279/93 – [juris] = BGHSt 39, 251; Urteil vom 6. November 1984 – 5 StR 628/84 – bei: Pfeiffer, NStZ 1985, 204 [205/ 206]). Zumindest eine ungefähre Eingrenzung der „Angaben“, deren Glaubhaftigkeit überprüft werden soll, wäre insoweit zu verlangen gewesen, um das Begehren als förmlichen Beweisantrag zu qualifizieren, zumal es sich dabei um „Angaben“ zweier verschiedener Zeugen handeln soll.“

Also Leute: So schwer ist es doch gar nicht. Und die Weichen werden in der Hauptverhandlung gestellt, nicht hinterher mit der Aufklärungsrüge.

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