Die „verbale Beteuerung“ in der Strafzumessung, oder: Was drauf steht, muss auch drin sein.

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Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass im 2. Strafsenat des BGH ein anderer Wind weht; lassen wir dahingestellt, woran es liegt :-). Aber vielleicht irre ich mich auch, wenn ich meine, dass vermehrt Aufhebungen aus dem 2. Strafsenat kommen. Es wird interessant sein, dazu demnächst mal eine Statistik zu sehen, und zwar zur Zeit „vor Fischer“ und zur Zeit „nach/mit Fischer“.

In die Kategorie „anderer Wind“ – in den Formulierungen würde ich auch den BGH, Beschl. v. 10.07.2013 – 2 StR 289/13 einordnen, wenn es dort heißt:

„3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafzumessung – entgegen der verbalen Beteuerung in den Urteilsgründen – eine tatsächliche Berücksichtigung des Erziehungsgedankens nicht erkennen lässt. Zwar erscheint die Höhe der gegen den Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe im Ergebnis nicht unangemes-sen hoch. Angesichts dessen aber, dass die Tat zum Zeitpunkt des Urteilserlasses bereits über zweieinhalb Jahre zurücklag, wäre es geboten gewesen, auch die weitere Entwicklung des zur Tatzeit 18jährigen Angeklagten, der zwischenzeitlich eine Ausbildung begonnen hatte, in die Strafzumessung miteinzubeziehen.“

Entgegen der verbalen Beteuerung in den Urteilsgründen“ ist schon ganz schön stark. Da steckt so ein wenig der Vorwurf drin: Ihr schreibt zwar, dass ihr den Erziehungsgedanken berücksichtigt habt, aber erkennen kann ich das nicht. Also nicht bloß vorgeben bzw.: Was drauf steht, muss auch drin sein.

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