Strafzumessung I: Fehler ja, aber Ausgang wie beim „Horneberger Schießen“.

Strafzumesssungsfragen spielen in der Rechtsprechung des BGH m.E. eine verhältnismäßig große Rolle. Immer wieder beanstandet der BGG die Strafzumessungserwägungen der LG. So im BGH, Beschl. v. 03.05.2013 – 1 StR 66/13. Im dem Verfahren ging es um die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs. Da hatte der Angeklagte

„zu Recht beanstandet, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten „- wenn auch nur eingeschränkt – straferschwerend berücksichtigt“ hat, „dass der Angeklagte in einem weiteren Fall mit R. P. den vaginalen Geschlechtsverkehr kurz nach ihrem 14. Geburtstag vollzogen hat, auch wenn insoweit zu seinen Gunsten davon ausgegangen wurde, dass er dabei keinen Straftatbestand erfüllt hat.“ Die Strafkammer hat damit ein etwa fünf Jahre nach der abgeurteilten Tat liegendes Verhalten des Angeklagten strafschärfend herangezogen, obgleich sie die-ses Verhalten gleichzeitig als nicht strafbar beurteilt hat. Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten darf aber in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85, NStZ 1985, 545). Solches liegt bei einem Verhalten, welches Jahre nach der abgeurteilten Tat liegt, nicht ohne Weiteres vor und ist vorliegend auch nicht ersichtlich.“

Gebracht hat der Fehler dem Angeklagten aber nichts, denn die Strafzumessung des LG war nach Auffassung des BGH  trotz dieses Strafzumessungsfehlers angemessen i.S. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Wie war das noch mit dem Horneberger Schießen?

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