„Die nächste Kugel ist für dich.“…..

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Der Angeklagte äußert „im Vorbeigehen“ gegenüber einem anderen: „Die nächste Kugel ist für dich“. Er wird deswegen vom AG wegen Beleidigung und Bedrohung verurteilt. Dagegen die Revision, die zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils durch den OLG Naumburg, Beschl. v. 26.06.2013 – 2 Ss 73/13 – führt. Das OLG zur Bedrohung:

„Die Feststellungen des Strafrichters ermöglichen nicht einen Schuldspruch wegen Bedrohung. Der vorliegend in Betracht kommende § 241 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter die von seinem Willen abhängige Begehung eines Verbrechens in Aussicht stellt, wobei aus dem Tatbestand diejenigen Ankündigungen ausgeklammert werden, die nicht als objektiv ernst zu nehmende Bedrohungen mit einem Verbrechen angesehen werden können, selbst wenn der Bedrohte sich von der Ankündigung hat beeindrucken lassen (vgl. Gropp/Sinn in Münchener Kommentar, StGB, § 241 Rn. 4 m. w. N.; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 241 Rn. 3a). Vorliegend fehlen diese engen Voraussetzungen in zweierlei Hinsicht. Zum einen vermitteln die Gesamtumstände einem objektiven Betrachter oder einem objektiven Durchschnittsmenschen nicht den Eindruck der Ernstlichkeit der Äußerung: „Die nächste Kugel ist für dich!“, weil der – wohl – angetrunkene Angeklagte sich dem Zeugen gegenüber in der zitierten Weise „im Vorbeigehen“ entäußert hat. Zum anderen und entscheidungserheblich fällt ins Gewicht, dass die Drohung mit einer „Kugel“ nicht automatisch als Todesdrohung aufgefasst werden kann. Vielmehr kann eine derart unbestimmte Äußerung beispielsweise als Inaussichtstellen einer gefährlichen Körperverletzung, die wiederum kein Verbrechen ist, interpretiert werden. Die Ernstlichkeit der Drohung unterstellt – beweisen lässt sich selbige nach Lage der Dinge nicht -, liegt eine für den Angeklagten „milde“ Auslegung der Äußerung bereits deshalb nahe, weil der Angeklagte den Feststellungen des Urteils zufolge den Zeugen „in Angst und Schrecken versetzen“ und ihm eine Warnung geben wollte, sieh zukünftig vor ihm in Acht zu nehmen. ….“

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