Senkung der Promillegrenze für Radfahrer, oder: Wem kann man was „ans Herz legen“?

Ist denn schon wieder Sommer?, habe ich mich gefragt, als ich vorhin die Meldung zur morgen beginnenden Innenministerkonferenz gehört habe (vgl. dazu hier aus der FAZ). Denn ziemlich regelmäßig im Sommer kommen die Meldungen und Forderungen für eine strengere Alkoholgrenze bei Radfahrern. So auch heute, obwohl das Wetter nun nicht gerade sommerlich ist.

Die Grenze für die absolute Fahrunsicherheit liegt für Radfahrer derzeit – etwas vereinfacht – bei 1,6 Promille für den § 316 StGB – in der Rechtsprechung der OLG, der BGH geht wohl immer noch von 1,7 Promille aus, jedenfalls ist mir andere Rechtsprechung nicht bekannt. Liegt die BAK unter dem Wert, müssen Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Kleinunfälle o.Ä.) hinzutreten, um zur Strafbarkeit zu kommen. Die Radfahrer werden also anders als die Autofahrer behandelt, bei denen man/die Rechtsprechung ab 1,1 Promille von absoluter Fahrunsicherheit ausgeht.

Nun kann man mit Recht davon ausgehen, dass für diese „Ungleichbehandlung“ kein Grund besteht. Denn ein Fahrradfahrer wird kaum erst mit 1,6 Promille absolut fahrunsicher sein. Deshalb spricht viel dafür, die Grenze bei den Radfahrern zu senken und ggf. an die für die Autofahrer geltende anzugleichen.

Nur, es geht m.E. nicht so, wie es sich offenbar die Innenministerkonferenz bzw. ihr Vorsitzender für die Frühjahrskonferenz vorstellt, nämlich: „Am Mittwoch beginnt in Hannover das Frühjahrstreffen der Innenminister (IMK). Dabei wollen die Ressortchefs den Verkehrs- und Justizministern „ernsthaft“ die Senkung der Promillegrenze ans Herz legen.“ Denn mit „ans Herz legen“ ist es nicht getan. Die Angleichung geht nicht so einfach „per order mufti“, denn wir haben es ja nicht mit einem gesetzlichen Grenzwert wie bei § 24a Abs. 1 StVG – 0,5 Promillegrenze – zu tun, den der Gesetzgeber ändern könnte, sondern mit einem von der Rechtsprechung entwickelten Grenzwert. Den Gerichten können aber die Verkehrs- und Justizminister nicht einfach mal eben so „„ernsthaft“ die Senkung der Promillegrenze ans Herz legen.“ Da muss sich schon bei den Gerichten – OLG, BGH aber auch den AG und LG – etwas bewegen, also die Rechtsprechung muss sich ändern.

Das hatte der niedersächsische Innenminister sicherlich auch gemeint. Nur: Warum sagt er es dann nicht?

9 Gedanken zu „Senkung der Promillegrenze für Radfahrer, oder: Wem kann man was „ans Herz legen“?

  1. Gast

    Auch wenn man es nicht weiß, ist es ja wohl ein wenig leichtfertig, der Innenministerkonferenz – deren Tagungen von den Fachbeamten bis ins Detail vorbereitet werden – zu unterstellen, sie würden irgendwelchen offenkundigen Unsinn auf die Tagesordnung setzen (zumindest wenn auch eine sinnvolle Interpretation möglich ist).

  2. Gast

    Angesicht des Umstands, dass die dpa-Meldung im selben Atemzug auf die Bußgeldvorschrift für Autofahrer verweist („Autofahrern drohen dagegen schon ab einem Promillewert von 0,5 ein Bußgeld, Punkte und ein Fahrverbot.“), muss man da nicht viel gesundbeten.

    P.S. Fragen Sie mal Ihre Frau, ob sie auch findet, dass Sie ruhig mal ab und zu einen eigenen Fehler zugeben könnten.

  3. Detlef Burhoff

    Ich (er)freue mich immer über so viel geballte Intelligenz, die sich allerdings hinter einem Nickname versteckt. Einen Fehler sehe ich im Übrigen nicht. Und damit beende ich für mich die Diskussion.

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