Akteneinsicht a la AG Rastatt – kein Urheberrecht des Herstellers

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Im Moment erreichen mich wieder eine ganze Reihe von Entscheidungen der AG zu Akteneinsichtsfragen. Nachdem ich vorhin den e AG Menden, Beschl. v. 17.04.2013 – 8 OWi 44/13 (b) vorgestellt habe (vgl. hier: Akteneinsicht a la AG Menden: Wenn keine Lebensakte, dann aber Auskünfte), nun ein Hinweis auf den AG Rastatt, Beschl. v. 28.03.2013 – 8 OWi 173/13 (b), der sich u.a. noch einmal mit der Frage des Urheberrechts auseinandersetzt.

Das AG bejaht ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auf der Grundlage des Grundsatzes des fairen Verfahrens, und verneint ein dem entgegenstehendes Urheberrecht des Herstellers:

„b) Ein Urheberrecht an der Bedienungsanleitung steht diesem nicht entgegen. Zwar bestehen grundsätzlich urheberrechtliche Bedenken gegen eine Fertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung und deren Versendung via Email (a. A. z. B. AG Heidelberg, Beschl. v. 05.01.2012-3 OWi 731/11, das die Existenz eines Urheberrechtsschutz insgesamt verneint). Diese Bedenken müssen jedoch im Ordnungswidrigkeitenverfahren zurückstehen (s. a. Cierniak, zfs  12/12, S. 664 [674 f.].

Zunächst darf die Behörde gem. § 45 UrhG Kopien in Verwaltungsverfahren auch von urheberrechtlich geschützten Werken fertigen. Hinzu tritt, dass das Messgerät gerade zum Einsatz durch Verwaltungsbehörden vertrieben wird, somit hat das AG Hildesheim, Beschl. v. 29.12.2011 – 31 OWi 27/11, zutreffend  ausgeführt   -hierüber  mag im Hinblick auf die rechtliche Würdigung gestritten  werden:  Jedem  Hersteller  von  Geschwindigkeitsmessgeräten   zur Verkehrsüberwachung ist bekannt, dass die mit den Geräten durchgeführten Messungen Gegenstand von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren  sind und insofern der Prüfung auch durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung  unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist von einer zumindest konkludenten Einräumung entsprechender  Nutzungsrechte mit Erwerb des Messgerätes auszugehen (§ 31 Abs. 5 UrhG), zumal anderenfalls alle Messungen mangels Überprüfbarkeil unverwertbar und die Geräte des Herstellers damit  letztlich unverkäuflich wären“.  Der Verteidiger  darf die überlassenen Unter­ lagen  ohnehin  nur für  das jeweilige  Verfahren  verwenden  und insbesondere  nicht anderweitig oder nach Abschluss des Verfahrens veröffentlichen  (s. nur AG Heidelberg, Beschl. v. 31.10.2011 -3 OWi 510 Js 22198/11).

Ein etwaiger Schutz des Urheberrechts müsste jedenfalls hinter dem gewichtigen Recht eines Betroffenen/seines Verteidigers auf Akteneinsicht, welches verfassungsrechtlich durch den Grundsatz des fairen Verfahrens geschützt ist, zurückstehen (so auch AG Lüdinghausen, Be­ schi. v. 09.02.2012- 19 OWi 19/12, 19 OWi 19/12 [b] m. Verweis auf AG Karlsruhe, Beschl. v. 22.09.2011 – 1 OWi 127/11).“

Die Frage bewegt sich nun also auch wohl in die richtige Richtung.

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