© Ulf Gähme – Fotolia.com
Mich erreichen nicht wenige Mails, die mit dem Satz beginnen: „Ich habe da mal eine Frage.“ Diese Mails bekomme ich gerne, eröffnen sie mir doch die Möglichkeit, meine (Hand)Bücher einem Praxistest zu unterziehen, nämlich zu prüfen, ob sich die gestellte Frage mit dem Buch beantworten lässt. Wenn ja, bin ich froh :-), wenn nicht, dann kommt an die entsprechende Stelle ein Merkzettel und der Fragesteller bekommt in der Neuauflage „ein Sternchen“ bzw. kann sich zum Kreis derer zählen, denen ich im Vorwort für Hinweise und Stellungnahmen danke.
Ganz wichtig sind die Fragen für den RVG-Kommentar, da gerade da ja die Verteidiger sich in der Praxis mit Einwendungen der Staatskasse und/oder der Rechtsschutzversicherungen auseinander setzen müssen.Zu den letzteren Anfragen gehört folgende zur Erledigungs-/Befriedungebühr Nr. 4141 VVRVG, die mich vor einigen Tage erreichte. Der Kollege hatte folgende Frage:
„Für ein Strafverfahren wurden 2 Verhandlungstermine mit jeweils umfangreicher Zeugenladung terminiert.
Im Verlauf des 1. Verhandlungstages konnte eine Verständigung mit dem Gericht, der StA u. Verteidigung herbeigeführt werden, so dass der 2. Termin sich erübrigte.
Nachdem die Verteidigung entsprechend mitgewirkt hat, wodurch der 2. Verhandlungstag wegfiel, ob dies die Gebühr nach 4141 VVRVG ausgelöst hat ?“
Auf den ersten Blick eine m.E. klare Sache. M.E. wird der Kollege Probleme mit dem Ansatz der Nr. 4141 VV RVG in dem Fall bekommen, denn die h.M. geht von der sog. Einheitlichkeit der HV aus, wenn es sich um den Wegfall von Fortsetzungsterminen handelt. Und das ist hier der Fall. Dazu steht auch einiges in unserem RVG-Kommentar bei der Nr. 4141 VV RVG.
Allerdings: Man muss eine h.M. ja immer auch auf ihre Sinnhaftigkeit prüfen und sich fragen, ob sie vorbehaltlos gilt bzw. weiter gilt. Und an der Stelle habe ich allmählich Bedenken. Denn Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV RVG ist es, den Verteidiger dafür zu honorieren, dass er daran mitgewirkt hat, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, wodurch der Justiz Zeit und Kosten erspart werden. Der Verteidiger verliert eine Terminsgebühr, was durch die zusätzliche Verfahrensgebühr – zumindest teilweise – ausgeglichen werden soll. Und das Argument gilt m.E. auch beim Wegfall von weiteren Hauptverhandlungsterminen.
In dem Sinne habe ich dem Kollegen auch geantwortet, der inzwischen schon eine ablehnende Stellungnahme der Rechtspflegerin auf dem Tisch hatte. Und ich habe ihm geraten, die Gebühr einfach mal durchzufechten. Nur so besteht ja die Chance, dass sich die h.M. vielleicht doch mal ändert.
Übrigens: Die Abrechnungsfragen in Zusammenhang mit der Verständigung sind dargestellt bei Burhoff RVGreport 2010, 401: Anwaltsgebühren bei der Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren.