Zu viel Asche, dann muss man nicht reisen

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Die nachfolgende – schon etwas ältere – Entscheidung passt ganz gut zu meinem derzeitigen Aufenthalt. Ist/War ja auch eine kleine Reise, wenn auch keine Kreuzfahrt :-). Nämlich der Hinweis auf das BGH, Urt. v. 18.12.2012, X ZR 2/12 (hier die PM, den VT gibt es noch nicht), zum Reiserecht und zur Zulässigkeit einer Kreuzfahrt-Kündigung wegen einer Aschewolke.

Der BGH geht davon aus, dass Reisende den Vertrag über eine Kreuzfahrt kündigen können, wenn die Flüge zum Startpunkt wegen eines behördlichen Flugverbots gestrichen werden. Damit hat er zugunsten eines Passagiers entschieden, der 2010 wegen der Aschewolke des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull nicht zu seiner gebuchten Kreuzfahrt in die Karibik fliegen konnte. Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Kreuzfahrt ist nach Ansicht des BGH ein Reisevertrag, den man wirksam kündigen kann, wenn die Reise aufgrund nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Nach dem Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull habe die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden können, an ihr teilzunehmen, sei den Reisenden jedoch offensichtlich nicht möglich gewesen, zumindest aber erheblich erschwert.

Nun, muss man sich merken. Aber so häufig bricht der …?? wie hieß er gleich noch – ja hoffentlich nicht aus.

 

 

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