Archiv für den Monat: Januar 2013

Das Kondom „Made in Germany“

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Wo „Made in Germany“ drauf steht, muss auch „Made in Germany“ drin sein und der Inhalt darf nicht aus dem Ausland kommen. Das hat jetzt das OLG Hamm im OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2012 – I 4 U 95/12 – entschieden.

Worum ging es: Eine Bielefelder Firma hatte aus dem Naturprodukt Latex bestehende Rohlinge, die auch als „Bulk-Ware“ bezeichnet werden, importiert und in Arnstadt weiterverarbeitet. Sie wurden dort befeuchtet, verpackt und kontrolliert. Das reicht nach Ansicht des 4. Zivilsenats des OLG Hamm aber nicht aus, um mit „Made in Germany“ zu werben. Diese Aussage erfülle in der konkret angegriffenen Verwendung den Tatbestand der Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. „Die Verbraucher erwarten, dass wesentliche Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, in Deutschland stattgefunden hat“, so die Begründung des Urteils vom 20. November 2012 (Az. I-4 U 95/12; vgl. auch hier bei LTO).

Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…

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Vor gut zwei Jahren hat im OWi-Recht die Frage, ob es sich bei Poliscan-Speed handelt um ein „standardisiertes Messverfahren“ handelt oder nicht, die Diskussion „belebt“. Die OLG, die sich damit beschäftigt haben – u.a. KG und OLG Düsseldorf – haben die Frage bejaht (vgl. u.a. hier und hier) – haben die Frage bejaht, ich hatte es anders gesehen, einige Sachverständige in Veröffentlichungen im VRR und DAR auch. Nun ja, habe ich dann gedacht, man muss sich auch mal strecken. Jedenfalls hatte ich nicht mehr ernsthaft damit gerechnet, dass die Diskussion in der Rechtsprechung noch mal wieder aufleben würde.

Das könnte allerdings jetzt doch der Fall sein. Denn das AG Aachen hat im AG Aachen, Urt. v. 10.12.2012 – 444 OWi-606 Js 31/12-93/12 – die Frage noch einmal aufgegriffen und kommt zu dem Ergebnis: Nicht standardisiert, daher nicht verwertbar = Freispruch für den Betroffenen. Begründung: Der Hersteller lässt die Funktionsweise des Gerätes im Dunklen, auch die PTB hilft nicht weiter und das Gerät bietet (technische) Angriffspunkte.

Liest sich alles sehr schön im AG Aachen-Urteil. Und, was erstaunt: Das Urteil ist – so jedenfalls der Eintrag auf NRW-E, wo das Urteil steht-  rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat es also hingenommen, so dass wir dazu nichts vom OLG Köln hören werden. Eigentlich ein bißchen schade.

Und bevor Kommentare kommen: Ja, ich weiß, dass ist kein Bild mit einem Poliscan-Speed-Messgerät.

Dieses BGH-Urteil wird bald Rechtsgeschichte sein…..Und: Der BGH schweigt

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Etwas erstaunt war ich dann doch, als ich das BGH, Urt. v. 19. 12. 2012 – IV ZR 186/11 – gefunden habe. Der – 4. Zivilsenat des – BGH nimmt darin zu der in Rechtsprechung und Literatur immer noch umstrittenen Frage Stellung, ob im Bußgeldverfahren das vorbereitende Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind. Die Frage hat Bedeutung für den Anfall mehrerer Postentgeldpauschalen nach Nr. 7002 VV RVG – darum ging es in dem Urteil -, für die Frage des Übergangrechts und für die Anrechnung von Vorschüssen nach § 58 Abs. 3 RVG.

Der 4. Zivilsenat hat sich gegen die h.M. in Rechtsprechung und Literatur entschieden, die von verschiedenen Angelegenheiten ausgeht, und hat dieselbe Angelegenheit angenommen. So weit, so gut. Mich überzeugen – als Angehöriger der Gegenmeinung 🙂 – die Argumente des BGH nicht, aber man muss es eben hinnnehmen, auch wenn es nicht der Fachsenat des BGH ist, der zu der Frage Stellung genommen hat. Die RSV werden jubeln, bringt die Entscheidungen doch bei der Nr. 7002 VV RVG manchen Euro. Auch Kleinvieh macht eben Mist.

Ich frage mich bei der Lektüre des Urteils allerdings: Warum so und warum jetzt noch? Auch wenn man das Urteil mehrfach liest: Man findet nämlich keinen Hinweis auf die gegenteilige Ansicht des Gesetzgebers, der im 2. KostenrechtsmodernisierungsG ab 01.07.2013 die Frage gesetzlich regeln wird, und zwar durch einen neuen § 17  Nr. 11 RVG. Danach handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten.Warum der BGH das nun noch anders sieht, bleibt sein Geheimnis. Und: Es stünde einem obersten Bundesgericht m.E. gut an, in einer solchen Entscheidung wenigstens mal auf die kommende – andere – gesetzliche Regelung hinzuweisen, wenn man sich schon nicht damit auseinander setzen will, dass und warum der Gesetzgeber einen anderen Weg gehen wird/will. Aber wie gesagt: Dazu kein Wort.

Dennoch alles in allem: Das BGH-Urteil wird ab 01.07.2013 nur noch Rechtsgeschichte sein = für die Vergangenheit gelten. Alle „neuen“ Aufträge richten sich dann nach § 17 Nr. 11 RVG.

 

Der Auffahrunfall des Radfahrers

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Ja, das gibt es, den Auffahrunfall des Radfahrers, im Grunde also ein Verstoß gegen § 4 StVO. Der hat jetzt vor kurzem das OLG Koblenz beschäftigt. Im OLG Koblenz, Urt. v. 24.10.2012 – 5 U 583/12 heißt es dazu:

1. Konnte ein Radfahrer mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 14 Km/h problemlos vor einem Fußgänger anhalten, der bereits fast die gesamte Fahrbahn überquert hatte, ist der gleichwohl auffahrende zweite Radfahrer für den Unfall weit überwiegend selbst verantwortlich, wenn er ebenfalls rechtzeitig bremsen oder problemlos an dem rechts stehenden Fahrrad links vorbeifahren konnte.

Und im Urteil dann zur Abwägung:

„Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; BGH VersR 1998, 474, 475). Es kommt also für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.). Die unter diesem Gesichtspunkt vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen auch zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss. Unter dem Aspekt der Mitverursachung ist eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten dann möglich, wenn die wertende Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles ergibt, dass sein Verursachungsbeitrag derart überwiegt, dass das Fehlverhalten der Gegenseite nicht nennenswert in’s Gewicht fällt. So liegt es hier, wenn man – wie von der Berufungserwiderung ausdrücklich gefordert – der Unfallschilderung des Zeugen M. folgt. Ebenso wie er jede Eigengefährdung vermeiden konnte, indem er sein Rad aus der mäßigen Geschwindigkeit von 14 km/h zum Stillstand abbremste, hätte der Erblasser bei gebotener Aufmerksamkeit den Aufprall gegen das stehende Rad des Zeugen M. vermeiden können.“

Hände weg vom Handy beim Autofahren – Fahrverbot kann drohen

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Im Moment ist es an der „Fahrverbotsfront“ verhältnismäßig ruhig. Bahnbrechendes Neues gibt es nicht. Die OLG feilen an ihrer (ständigen) Rechtsprechung. Das zeigt m.E. deutlich der OLG Bamberg, Beschl. v. 23.11.2012 – 3 Ss OWi 1567/12, der sich in erster Linie mit der Bedeutung des Zeitmoments für die Annahme von ‚Beharrlichkeit‘ i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG befasst. Das OLG verweist (noch einmal) darauf, dass bei der Bewertung eines mit einem Fahrverbot außerhalb eines Regelfalls zu ahndenden Pflichtenverstoßes als „beharrlich“ i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zukommt  und hält damit an (eigener) früherer Rechtsprechung fest.

Interessant(er) allerdings eine andere Passage im Beschluss, in der es um das Handy und das Fahrverbot geht:

Hieran vermögen schließlich auch die 1 Jahr und 8 Monate, gut 3 Jahre und fast 3 ½ Jahre zurückliegenden und vom AG für die Anordnung des Fahrverbots als ausschlaggebend gewerteten [„insbesondere“] verbots­widrigen vorsätzlichen Benutzungen eines Mobil- oder Autotelefons und ihre jeweilige Regelahndung mit einem Bußgeld über 40 Euro nichts zu ändern, zumal insoweit regelmäßig von vorsätzlicher Tatbestandsverwirklichung auszugehen ist (treffend: OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2007 – 2 Ss OWi 227/07 [bei juris] = VRS 113, 75 ff. = VerkMitt 2007, Nr. 98; vgl. auch Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1988 m.w.N.). Zwar kann ein wiederholter Verstoß gegen § 23 Ia StVO im Einzelfall die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer beharrlichen Pflichtenverletzung im Sinne von § 25 I StVG rechtfertigen (OLG Thüringen DAR 2007, 157 f. = VRS 111, 205 ff. sowie eingehend OLG Bamberg NJW 2007, 3655 f. = NZV 2008, 48 f. = zfs 2007, 707 f. = VRR 2008, 36 f. [Gieg]; Burhoff Rn. 1991), jedoch darf hierbei – wie auch sonst – das schon oben angesprochene Zeitmoment nicht aus den Augen verloren werden.

Also: Häufiges Telefonieren beim Fahren kann gefährlich werden. Deshalb: Hände weg vom Handy.