„Kennkarte Deutsches Reich“ – Urkunde?

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Das LG hat den Angeklagten wegen einer Urkundenfälschung verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen (vgl. dazu den OLG Bamberg, Beschl. v.  23. 10. 2012 – 2 Ss 63/12):

„Nach den Feststellungen des LG befand sich der Angekl. im Juni 2011 auf dem Weg zum sog. „Bayerntag“ der NPD, als er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. In deren Rahmen händigte er dem kontrollierenden Beamten eine sog. „Kennkarte Deutsches Reich“ aus. Die Karte hat ein Format von ca. 10,5 x 15,0 cm, umfasst 4 Seiten und besteht aus einem grauen Papier, wie es früher für amtliche Ausweise, z.B. Führerscheine verwendet worden ist. Auf der Vorderseite befinden sich die Aufdrucke „Deutsches Reich“ und „Kennkarte“, dazwischen ein Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz. Die linke Innenseite enthält neben Angaben zu Person und Wohnort des Angekl. einen „Kennort“, eine „Kennnummer“ und ein Gültigkeitsdatum bis zum „12.11.2015“. Auf der rechten Innenseite ist im linken oberen Bereich das Passbild des Angekl. angebracht, das mit einer Klarsichtfolie überklebt und zusätzlich mit Ringnieten in der linken oberen und der rechten unteren Ecke befestigt ist. Rechts daneben befindet sich in zwei übereinander angeordneten Feldern mit der Bezeichnung „Rechter Zeigefinger“ und „Linker Zeigefinger“ jeweils ein mit blauer Stempelfarbe aufgebrachter Fingerabdruck. Im unteren Bereich befindet sich zunächst als Unterschrift des „Kennkarteninhabers“ der handschriftliche Namenszug des Angekl., sowie darunter (eingedruckt) der „Kennort“ mit Ausstellungsdatum und als ausstellende Behörde die Bezeichnung „Der Landrat“, sowie der unterschriftliche Namenszug des ausfertigenden Beamten nach dem Vertretungszusatz „i.V.“. Darüber hinaus sind auf dieser Seite insgesamt drei „Dienstsiegel“ aufgestempelt, die in der Mitte einen Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz zeigen und darüber bzw. darunter die bogenförmigen Schriftzüge „Der Landrat“ mit zugehörigem „Landkreis“. Jeweils einer der Stempel befindet sich in der rechten oberen und der linken unteren Ecke des Passbildes, sowie schließlich links neben der Bezeichnung der Ausstellungsbehörde und der Unterschrift des ausfertigenden Beamten. Die vierte Seite (Rückseite) der Karte ist leer. Die ‚Kennkarte‘ hatte der Angekl., wie er wusste, nicht von dem als Ausstellungsbehörde angegebenen Landratsamt erhalten. Hergestellt wurde das Dokument vielmehr von einer namentlich bekannten Person in M., welcher der Angekl. die notwendigen Informationen in einem ‚Antrag‘ hatte zukommen lassen. Bei dieser Person handelt es sich, wie der Angekl. ebenfalls wusste, um eine Person, die in keiner Beziehung zur angeblichen Ausstellungsbehörde steht. Die ‚Kennkarte‘ ist geeignet, den Eindruck einer amtlichen Ausstellung zu erwecken.“

Das OLG Bamberg verneint die Urkundeneigenschaft,  da die „Kennkarte“ nicht geeignet sei, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Der Leitsatz.

„Die Verwendung einer auf Bestellung von einer Privatperson neu angefertigten „Kennkarte“ des „Deutschen Reiches“ mit Reichsadler und Hakenkreuz im Eichenlaubkranz auf der Vorderseite und dreifacher Anbringung eines entsprechenden Dienstsiegels auf der Innenseite ist nicht als Urkundenfälschung strafbar, da ein solches Dokument selbst bei oberflächlicher Betrachtung oder bei Betrachtung ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund nicht für ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden kann (Anschluss an OLG München NStZ-RR 2010, 173 ff.= StraFo 2010, 123 ff.). Bei Vorlage eines solchen Dokuments anlässlich einer polizeilichen Ausweiskontrolle kommt aber eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 32 I Nr. 2, 1 I 2 PAuswG in Betracht.“

 

Ein Gedanke zu „„Kennkarte Deutsches Reich“ – Urkunde?

  1. Miraculix

    §§ 32 I Nr. 2, 1 I 2 PAuswG:
    Ordnungswidrig handelt, wer …
    2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, einen Ausweis nicht vorlegt,

    § 1 Abs. 1 Satz 2
    Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen.

    ABER: es steht nirgendwo, daß man den Personalausweis dabei haben muss.
    Das könnte man als Freibrief für die Kennkarte interpretieren 🙂

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