Da wollte eine Strafkammer offenbar etwas Gutes tun, hat aber nicht geklappt.

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Da wollte eine Strafkammer beim LG Berlin den Angeklagten offenbar etwas Gutes tun, nämlich nicht so hohe Strafen verhängen. Das hat aber nicht geklappt. Der BGH hat das ihm zu milde Urteil mit dem BGH, Urt. v. 29.11.2012 – 5 StR 493/12 – aufgehoben.

Verhängt hatte das LG wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten B. eine solche von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Nach den Feststellungen des LG hatten sich die Angeklagten und ein unbekannt gebliebener Mittäter unter einem Vorwand Zugang zur Wohnung der Nebenklägerin, einer Arbeitskollegin des Angeklagten S. verschafft. Der Angeklagte B. forderte die Nebenklägerin und ihren anwesenden Partner auf, Geld und Marihuana herauszugeben, und bedrohte beide mit einem großen „machetenartigen“ Messer; er drohte, den Partner der Nebenklägerin „abzustechen“ und ihm die Finger abzuschneiden, wobei er mehrfach Stichbewegungen in unmittelbare Nähe des Körpers des Mannes ausführte. Zudem drohte er, die Nebenklägerin im Badezimmer zu vergewaltigen. Währenddessen stand der Angeklagte S. mit einem Teleskopschlagstock an der Tür zum Flur, der dritte Täter hielt ein Messer in den Händen. Die Nebenklägerin übergab aus einer Geldkassette 20 € und etwas Marihuana, woraufhin der Angeklagte B. ihnen weiter drohte, sie „sollten ihn nicht ‚verarschen?, sonst käme er mit allen seinen Leuten“ (UA S. 5). Als daraufhin der Partner der Nebenklägerin die Geldkassette durch die geschlossene Balkontür warf und laut um Hilfe rief, flüchteten die Täter mit der Beute.
Zur Strafzumessung führt der BGH aus:

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung bei jedem der Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen. Dabei hat es zu ihren Gunsten neben den „umfassenden“ Geständnissen und der erwartbar geringen Beute vor allem berücksichtigt, dass „die Schlag- und Stichwaffen nicht so gefährlich waren, wie etwa eine scharfe Schusswaffe“ (UA S. 7). Als maßgeblich für die Strafrahmenwahl erachtete es die Strafkammer zudem, dass die Tatausführung „dilettantisch und unprofessionell“ gewesen sei, weil die Täter nicht maskiert waren und der Angeklagte S. der Nebenklägerin bekannt war (UA S. 8). Die Anwendung des Strafrahmens nach § 250 Abs. 2 StGB hielt sie „für nicht geboten und unangemessen, zumal die Mindeststrafe wegen des Gewichts der straferhöhenden Umstände bei der Festsetzung der Strafen nicht nur unbeträchtlich erhöht werden müsste“ (UA S. 8).

 2. Diese Begründung für die Annahme minder schwerer Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB bei beiden Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Durchgreifenden Bedenken begegnet bereits die Erwägung, die verwendeten Schlag- und Stichwaffen seien nicht so gefährlich, wie eine „scharfe Schusswaffe“. Das Landgericht berücksichtigt dabei nicht ausreichend die konkreten Umstände des Waffeneinsatzes (Überfall in einer Ein-Zimmer-Wohnung durch drei bewaffnete Täter; körpernahe Stichbewegungen mit dem „machetenartigen“ Messer), die für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Waffen von erheblicher Bedeutung sind. Bei der Bewertung der Tatausführung als „dilettantisch und unprofessionell“ aufgrund der unterlassenen Maskierung der Täter zieht das Landgericht nicht in Betracht, dass die Nebenklägerin wusste, „dass der Angeklagte S. mit einer Rockergruppierung in Kontakt stand“ (UA S. 7), und sich die Angeklagten deshalb möglicherweise darauf verließen, von ihr nicht angezeigt zu werden. An anderer Stelle hat das Landgericht der Drohung des Angeklagten B. , er werde „seine Leute“ vorbeischicken, in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht beigemessen (UA aaO). Angesichts des Tatbildes und insbesondere der Reaktion des Angeklagten B. auf die Übergabe eines nur geringen Bargeldbetrages und einer kleinen Menge Rauschgift ist auch die Annahme einer geringen Beuteerwartung der Täter nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Sachlich unzutreffend und mithin rechtsfehlerhaft ist schließlich die Kontrollerwägung des Landgerichts, dass bei Anwendung des Regelstrafrahmens die Mindeststrafe erheblich hätte erhöht werden müssen. Es ist abwegig anzunehmen, dass unter Berücksichtigung der hier gegebenen straf-mildernden Gesichtspunkte eine erhebliche Erhöhung der in § 250 Abs. 2 StGB vorgesehenen Mindeststrafe zwingend erforderlich gewesen wäre. Die hohe Untergrenze dieses strengen Strafrahmens trägt der hohen Gefährlichkeit der umfassten Taten bereits Rechnung. Dies zwingt bei Vorliegen von Milderungsgründen, wenn sie nicht zur Annahme eines minder schweren Falles hinreichen, ungeachtet – wie hier – gegebener Erschwerungsgründe nicht zu deren Anhebung.“

Also mit der Begründung ein untauglicher Versuch. Und „abwegig“ liest man nicht so gerne.

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