Archiv für den Monat: Oktober 2012

Die Vortat bei der Geldwäsche

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Geldwäsche nach § 261 Abs. 1StGB, ein schwieriger Tatbestand, vor allem, wenn es um die Vortat geht. Das beweist der KG, Beschl. v. 13.06.2012 – (4) 121 Ss 79/12 (138/12), in dem es um die Anforderungen an die Feststellungen einer Vortat. Als Vortat war vom LG Computerbetrug (§ 263a StGB) angenommen worden. Dazu das KG:

 1. Als Vortat einer Geldwäsche kommt ein Computerbetrug (§ 263a StGB) nur in Betracht, wenn dieser banden- oder gewerbsmäßig begangen worden ist. Die Vortat muss in ihren wesentlichen tatsächlichen Merkmalen festgestellt werden.

2. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter mehrere Taten der in Rede stehenden Art verwirklichen wollte. Plant er nur ein einziges, wenngleich für ihn auskömmliches Betrugsgeschäft, liegt kein gewerbsmäßiges Handeln vor.

3. Ob eine Vortat im Sinne des § 261 StGB vorliegt, muss das Gericht, das über den Vorwurf der Geldwäsche urteilt, selbstständig prüfen und darlegen. Die bloße Bezugnahme auf rechtskräftige Verurteilungen der Vortäter reicht nicht aus.

4. Die innere Tatseite einer vorsätzlichen Geldwäsche setzt die Kenntnis der Umstände voraus, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die der Täter nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat ergibt.

Und dazu passt dann: BGH, Beschl. v. 23.08.2012 – 2 StR 42/12.

 

 

 

 

Manchmal gibt es auch richtig „schöne“ AG-Entscheidungen – hier ist eine zur Tateröffnung

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Vor ein paar Tagen hatte ein Kommentator beanstandet, zu einem Beitrag angemerkt: „Vielleicht sollte man diese abgehobene Pauschalkritik an den amtsgerichtlichen Urteilen mal sein lassen“. Nun, dazu könnte man das ein oder andere anmerken, was ich jetzt aber gar nicht will. Aber ich nehme den Ball gerne auf und: Es gibt auch mal was zu loben, m.E. nämlich den schön und ausführlich begründeten AG Backnang, Beschl. v. 19.09.2012 – 2 Ls 90 Js 58693/12, der sich umfassend sowohl zu materiellen Fragen als auch zu U-Haft-Fragen verhält.

Sehr schön und für die Praxis sicherlich von Bedeutung die Passage, in der der Kollege die Frage der Bandenmäßigen Begehung behandelt. Er hatte die Eröffnung wegen Bandendiebstahls abgelehnt und dabei u.a. ausgeführt:

  1. Ein hinreichender Verdacht des Bandendiebstahls ergibt sich auch nicht aus dem von dem Angeklagten O. unter Verwendung falscher Personalien unterzeichneten Belehrungsformular der Polizei (Bl. 43 d.A.). Bei diesem Formular handelt es sich um einen in deutscher und rumänischer Sprache vorliegenden doppelseitig beschrifteten Vordruck, der auf der Rückseite verschiedene Straftatbestände enthält, die je nach Einzelfall angekreuzt werden können. Auch sind freie Textfelder vorhanden, in denen weitere Delikte eingetragen werden können. In eines dieser Felder wurden maschinenschriftlich die §§ 243, 244 StGB eingefügt, eine nähere Deliktsbezeichnung erfolgte nicht. Auf der Vorderseite des Formulars hat der Angeklagte O. das Feld „Ich gebe die Tat zu“ angekreuzt, was dazu führte, dass im polizeilichen Ermittlungsbericht vermerkt ist, der Angeklagte habe sich entschieden, „seine Tatbeteiligung zu gestehen“. Dies mag hinsichtlich des Diebstahls zutreffen, dagegen ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte eine Bandenmitgliedschaft eingeräumt hat.

 In der Akte befinden sich keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass dem Angeklagten der Vorwurf bandenmäßiger Tatbegehung und dessen Reichweite in einer den Anforderungen der §§ 163a Abs.4, 136Abs.1 S.1 StPO genügenden Weise eröffnet wurde, die bloße Angabe zweier Paragraphen ohne jede Erläuterung genügt insoweit ebenso wenig wie die Mitteilung schlagwortartiger Angaben. Vielmehr ist der belastende Sachverhalt wenigstens in groben Zügen darzustellen, und die Zielrichtung des Vorwurfs ist so zu erläutern, dass sich der Beschuldigte sachgerecht verteidigen kann. Bei der Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafvorschriften können es die Art des Straftatbestandes oder der Bildungsgrad des Beschuldigten gebieten, die Vorschrift näher zu erläutern (KK-Diemer, § 136 StPO, Rn.9). Eine solche Erläuterung wäre vorliegend schon aufgrund der Sprachschwierigkeiten des Angeklagten zwingend geboten gewesen; und auch die bei Bandendelikten im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls wesentlich höhere Strafdrohung hätte Anlass geboten, die Vorschriften zu erläutern. Dem wurde jedoch nicht genüge getan. Dem Angeklagten wurde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in ausreichender Weise dargelegt, dass er nicht nur eines „einfachen“ Ladendiebstahls beschuldigt wird, sondern mit dem Vorwurf des mit deutlich höherer Straferwartung versehenen Bandendiebstahls.

 Ferner war bei seiner Vernehmung kein Dolmetscher, der eine etwaige Belehrung hätte übersetzen können, zugegen. Stattdessen findet sich lediglich der Vermerk, es habe der Polizeibeamte PK M. zur Verfügung gestanden, der die rumänische Sprache beherrsche. Woher diese Sprachkenntnisse stammen, ist nicht vermerkt. Auch ist in Ermangelung eines Vernehmungsprotokolls nicht niedergelegt, aufgrund welcher Fragen und aufgrund welcher Vorhalte es dazu kam, dass der Angeklagte „die Tatbeteiligung“ gestand. Dies wäre nicht nur schon mit Blick auf Ziff. 45 Nr.2 RiStBV geboten gewesen; vielmehr wäre dies auch erforderlich gewesen, um im gerichtlichen Verfahren prüfen zu können, was genau der Angeklagte durch das Ankreuzen des Textfelds „ich gebe die Tat zu“ gestanden haben soll.

Die Konstellation wird es in der Praxis sicherlich häufiger geben. Und Ähnliches haben wir im BGH, Beschl. v. 06.03.2012 – 1 StR 623/11 gelesen.

Hat das BVerfG keine Ahnung von der Realität? Das meint jedenfalls eine RiAG am AG Würzburg – und schießt m.E. über das Ziel hinaus

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Über einen meinen Newsletter stoße ich gerade auf die PM der Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. v. 16.10.2012 (vgl. PM_Bayern_16_10_2012), die sich mit einem Verfahren beim AG Würzburg befasst, über das auch bereits am 26.09.2012 in der Main-Post berichtet worden ist (vgl. hier).

Da hatte ein Verteidiger in einem Strafverfahren einen Durchsuchungsbeschluss kritisiert, weil „der Richter keine „eigenständige Prüfung“ durchgeführt habe und somit „verfassungsrechtliche Grundvoraussetzungen“ nicht erfüllt seien„. Deshalb wird ein Verfahren gegen ihn wegen übler Nachrede eingeleitet, das dann beim AG Würzburg landet. Der Verteidiger wird zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 150 € verurteilt.

Im Bericht der Main-Post (vgl. hier) heißt es:

„Die Vorsitzende sagt, dass der Beschluss vielleicht nicht den Vorgaben des BVerfG entsprochen habe. Aber die obersten Hüter der Verfassung hätten „keine Ahnung von der Realität“. Die Justiz habe weder genügend Zeit, noch genügend Personal, um Beschlüsse so zu prüfen, wie das Verfassungsgericht es sich vorstellt.“

Schon das ist, wenn es so gesagt worden ist, ziemlich heavy, – gelinde ausgedrückt.

Zudem: Wenn das so richtig ist, was die richterliche Kollegin dort mit der Verurteilung gemacht hat – und das dürfte es nicht sein -, dann müssen die Richter am BVerfG aber auf der Hut sein, wenn sie demnächst in richterlichen Beschlüssen beanstanden, dass die von der Rechtsprechung des BVerfG geforderte eigenverantwortliche Prüfung nicht vorgelegen hat. Zumindest in Würzburg drohen dann Strafverfahren.

Mehr schreibe ich mal lieber nicht. Sonst muss ich mir ggf. auch in Würzburg einen Verteidiger suchen 😉

Und dann nochmals: Es gibt kein „Vier-Augen-Prinzip“

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Nun hat auch der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, 1 RBs 112/12 entschieden:

Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses gibt es nicht. Eine entsprechende ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift sei nicht existent. Das Prinzip ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Grundsätzen. Existiere – wie bei dem Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ – keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, seien die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu klären.

Das hatten wir schon zweimal vom OLG Hamm und einmal vom OLG Düsseldorf, letzteres mit der Frage: Widerspruch in der Hauptverhandlung: Ja oder Nein. Vorsorglich meine ich: Ja

Lesetipp: Was macht eigentlich das 2. KostRMoG?

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Ich hatte ja schon einige Mal über das 2. KostRMoG berichtet, das im nächsten Jahr – wenn es kommt – auch Änderungen in Teil 4 und 5 VV RVG bringt. Das Gesetzgebungsvorhaben muss man im Blick haben. Deshlab habe ich ein wenig auf der HP des Bundestages geforscht. Stand der Dinge ist: Den ersten Durchlauf hat das Gesetzesvorhaben im Bundesrat hinter sich. es existiert inzwischen die BR-Drucksache 517/12. Im Bundestag ist es auch angekommen. Man wird sehen, wie es weitergeht.

Zum Ganzen gibt es eine Kurzübersicht von mir in StRR/VRR/RVGreport. Die Synopse Referentenentwurf(Regierungsentwurf kann man hier nachlesen. Natürlich kostenlos.