Strafaussetzung zur Bewährung – so sollte es gehen

© Dan Race – Fotolia.com

In der Praxis wird das Zusammenspiel der drei Absätze des § 56 StGB, in denen die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung geregelt sind, nicht immer zutreffend gesehen. Das Ineinandergreifen der Vorschriften hat jetzt noch einmal der BGH, Beschl. . 28.08.2012 – 3 StR 305/12 skizziert. Da hatte das Tatgericht StK die Strafaussetzungen zur Bewährung mit der Begründung abgelehnt, „da es „in der Person des Angeklagten P. oder in der Tat keine besonderen Umstände zu erkennen“ vermochte„.

Der BGH beanstandet das:

Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. § 56 Abs. 2 StGB ermöglicht dem Gericht, besondere, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegende Umstände zu berücksichtigen. Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1, also bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose, die stets vorrangig zu prüfen ist, und wenn der Ausschlussgrund des Abs. 3 nicht gegeben ist, auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung aussetzen. Besondere Umstände in diesem Sinne sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des sich in der Strafhöhe widerspiegelnden Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 56 Rn. 19 f. mwN).

Diesen Maßstäben wird die Ablehnung durch das Landgericht nicht gerecht. Sie lässt bereits die Prüfung der Sozialprognose des Angeklagten gemäß § 56 Abs. 1 StGB vermissen. Es ist aber schon im Ansatz rechtsfehlerhaft, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441). Die Erwägung, dass „keine besonderen Umstände zu erkennen“ seien, nach denen eine Strafaussetzung „geboten wäre“, gibt zudem Anlass zu der Besorgnis, dass das Landgericht bei seiner versagenden Entscheidung zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gestellt haben könnte.

Zu den zu berücksichtigenden Umständen dann noch der Hinweis:

Zu den danach zu berücksichtigenden Umständen können – neben denen, die schon für eine günstige Prognose nach Abs. 1 von Bedeutung waren – auch solche gehören, die bei der Findung des Strafrahmens oder der Festsetzung der konkreten Strafhöhe von Bedeutung sind, hier etwa der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist sowie der Umfang der bereits durch Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt geltenden Freiheitsstrafe (vgl. Fischer, aaO, Rn. 20 mwN).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert